Steuerliche Begleiterscheinungen zum UGB

(Juni 2006)

Es gibt einiges zu überlegen und zu entscheiden!

Richtete sich bisher die Pflicht zur Gewinnermittlung gem. ? 5 EStG (Bilanz unter Berücksichtigung der Vorschriften des Handelsrechts) danach, ob eine Eintragung im Firmenbuch tatsächlich erfolgt war, so genügt hierfür künftig bereits die Pflicht zur Eintragung in das Unternehmensgesetzbuch! Diesbezüglich gilt – wie an anderer Stelle erläutert – im Wesentlichen die Grenze von EUR 400.000,- (Umsatzerlöse) mit diversen Übergangsregelungen, daher wird es zwangsweise zu zahlreichen Wechsel der Gewinnermittlungsart kommen. Insbesondere die Gewinnermittlung gem. ? 5 EStG und jene nach ? 4 (3) EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) werden verstärkt zur Anwendung kommen.
? 5 EStG ist die zwingende Art der Gewinnermittlung für alle Steuerpflichtigen, die nach dem neuen UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen. Wesentliche Unterschiede zur bisher oft angewandten "vereinfachten" Bilanzierung nach ? 4 (1) EStG unter Berücksichtigung allein der steuerlichen Vorschriften sind:
- Grund und Boden muss in die Bilanz aufgenommen werden
- die Möglichkeit Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zu widmen
- die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres
Für die notwendigen Übergangsrechnungen auf die neue Art der Gewinnermittlung gibt es Begünstigungen, um eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden: Grund und Boden kann steuerneutral auf den höheren Teilwert aufgewertet werden, im umgekehrten Fall können die stillen Reserven von Grund und Boden auf Antrag einer Rücklage zugeführt werden (und somit vorerst unversteuert bleiben); diese ist erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen bzw. der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes aufzulösen und insoweit zu versteuern, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
Neu ist aber auch, dass protokollierte Gewerbetreibende, die gemäß UGB nicht rechnungslegungspflichtig sind, nunmehr auch freiwillig (weiterhin) den Gewinn gemäß ? 5 EStG ermitteln können.

Lesen Sie weitere Details in der nächsten Ausgabe!


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