Zuverdienstgrenzen – Steuer und SV! Sicherheit für Studenten, Mütter, Pensionisten & Co!

(März 2006)

Rechtzeitig vor den großen Ferien wollen wir Sie über die Möglichkeiten des Zuverdienstes informieren. Denn alle Jahre von neuem stellt sich die Frage, inwieweit Studenten etwas verdienen dürfen, ohne dass etwa die Familienbeihilfe gefährdet ist. Wir haben uns aber diesmal vorgenommen, die Darstellung etwas breiter zu gestalten, weil es ja nicht nur Studenten, sondern auch Pensionisten, Arbeitslose, Mütter in Karenz, etc. gibt, bei denen die Frage des Zuverdienstes und dessen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung eine Rolle spielen kann.

Studenten
Wenn wir trotzdem bei den Studenten beginnen wollen: Sie können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe EUR 8.725,- verteilt über das ganze Jahr verdienen. Die frühere Regelung, dass während der Ferien unbegrenzt, dafür aber unterjährig nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden durfte , gilt definitiv nicht mehr. Sonderregelungen gibt es bei Studenten, die Stipendien erhalten und bei studierenden Vätern und Müttern. Diese nun darzustellen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, weshalb wir Sie bitten, sich bei Bedarf an uns zu wenden, wir lösen gerne Ihre Fragen.
Unser Tipp: In jedem Fall sollte ein Student einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, denn bei Einkünften in der obigen Größenordnung kann man sich die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zur Gänze vom Finanzamt zurückholen. Wir haben erst kürzlich darüber berichtet, dass bei ganz geringen Einkünften im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung auch ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet wird.

Pensionisten
Auch Pensionisten wollen (oder müssen) neben der Pension etwas dazu verdienen. Welche Regelungen gibt es da? Grundsätzlich kein Problem haben pensionierte Beamte, die dürfen bei jeder Form der Pension unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass es zu einem Ruhen oder einer Kürzung kommt.

Vorzeitige Alterspension, etc.
Bei den anderen Pensionisten ist zu unterscheiden zwischen Invaliditätspension, vorzeitiger Alterspension und Regelpension.

Bei den beiden Erstgenannten darf immer nur bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient werden. Diese beträgt im Jahr 2006 EUR 333,16 monatlich. Bei Verdienst über diese Grenze hinaus ruht bei der vorzeitigen Alterspension die Pension zur Gänze, bei der Invaliditätspension kommt es zu einer Kürzung. Aber Achtung: Nicht jede zusätzliche Einkunft hat diese Konsequenzen! Schädlichen Zuverdienst gibt es nur bei aktiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit. Die Einkunftsquellen Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung sowie die sogenannten sonstigen Einkünfte sind unschädlich.

Dadurch ergeben sich logischerweise Gestaltungsmöglichkeiten, die Beachtung finden sollten. Denn so sehr die Gewinntangente einer Personengesellschaft schadet, so wenig schaden Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft.

Regelpension
Bei Personen, die Regelpensionen beziehen, gibt es keine Einschränkung beim Bezug der Pension selbst, hier greifen "nur" die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitslose, etc.
Arbeitslose und Notstandshilfeempfänger dürfen ausnahmslos immer nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen und haben übrigens eine Sperrfrist von einem Monat zu beachten, falls sie beim früheren Arbeitgeber während der Zeit des Arbeitslosenbezuges wieder angemeldet werden sollen. Achtung: Die Nichtmeldung einer aktiven, also selbständigen, gewerblichen oder nichtselbständigen Tätigkeit bei gleichzeitigem Überschreiten der Zuverdienstgrenze ist sogar strafrechtlich verfolgbar!

Karenzzeit
Last but not least ist auch der Zuverdienst bei Müttern bzw. Vätern während der Karenzzeit zu behandeln. Hier darf der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, bis zu EUR 14.600,- verdienen, ohne dass es zur Streichung des Kindergeldes kommt. Eine Ausnahme davon gilt lediglich dann, wenn es zu einer bloß einmaligen, unvorhergesehenen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Ausmaß von max. 15% kommt.


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