Zusammenfassende Meldung nunmehr monatlich

(März 2006)

Ab 2006 haben Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Verbringungen tätigen, monatlich und zwar bis zum letzten Tag des Folgemonats die zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben.
Durch die elektronische Übermittlung der ZM (die im Grunde verpflichtend ist), verlängert sich die Meldefrist auf den 15. des zweitfolgenden Monats.
Wenn der meldende Unternehmer seine UVA nur vierteljährlich abgeben muss, weil er Vorjahresumsätze von nicht mehr als EUR 22.000,- hatte, endet die Frist zur Meldung der ZM am Ende des ersten Monats nach Quartalsende oder, bei elektronischer Einreichung, am 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende.


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