Selbstanzeige – letzte Lösung zur Vermeidung eines Strafverfahrens!

(März 2006)

Das Finanzamt kündigt sich an und möchte in Ihrem Betrieb eine Außenprüfung durchführen. Normalerweise melden sich die Finanzbeamten bei uns und wir setzen Sie von der Prüfung in Kenntnis. Dann setzen wir uns mit Ihnen zusammen und gehen die Prüfungsjahre durch, um potentielle Probleme zu besprechen, die im Rahmen der Außenprüfung auftreten könnten. Der Prüfer stellt uns nämlich direkt bei Prüfungsbeginn eine sehr wichtige Frage: "Wird eine Selbstanzeige erstattet oder nicht ?"
Eine Selbstanzeige kann bei vorsätzlichen Finanzvergehen mit strafbefreiender Wirkung nur bis zum Beginn der Prüfungshandlungen, also bis zur Aufforderung, die Bücher vorzulegen, erstattet werden. Bei fahrlässigen Delikten ist auch später noch eine Selbstanzeige möglich. Der Prüfer bringt zu seinem ersten Termin den Prüfungsauftrag mit, auf dem die zu prüfenden Abgaben und Zeiträume von der Finanzbehörde festgelegt sind. Auf diesem Prüfungsauftrag ist eben auch die Frage nach einer möglichen Selbstanzeige zu beantworten, bevor die Prüfung tatsächlich beginnt. In unserem Gespräch vor dem Treffen mit den Prüfern wird dieses Thema ein wichtiger Punkt sein. Im Falle einer Selbstanzeige sind die begangenen Verfehlungen darzulegen, die Bemessungsgrundlagen und die verkürzten Abgaben selbst genau zu berechnen, sowie die Person zu nennen, der die Verfehlung zuzurechnen ist, da nur für diese die strafbefreiende Wirkung gilt. Leider ist es mit der Anzeige alleine nicht getan, die berechneten Abgaben müssen auch gleichzeitig abgeführt werden oder es muss zumindest ein Zahlungsaufschub vom Finanzamt genehmigt worden sein.

Wir gehen in unserem Gespräch im Rahmen der Vorbereitung der Außenprüfung mit Ihnen alle für Ihren Betrieb zutreffenden Fragen durch und beschließen eine Taktik für die Prüfung, damit wir dem Prüfer bei seinem ersten Auftritt auf seine o.a. Frage die passende Antwort geben können ...


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