Rückerstattung zu unrecht bezahlter Umsatzsteuer

(März 2006)

Falls aus einem Werkvertrag bei einer Betriebsprüfung ein Dienstvertrag wird, muss der Dienstgeber nicht nur die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurückzahlen, da ja sein "Lieferant" kein Unternehmer war, er hat gegenüber dem Dienstnehmer zivilrechtlich auch keinen Rückforderungsanspruch.
Um diesem Desaster zu entgehen empfiehlt es sich, den Vertrag mit dem Auftragnehmer so zu gestalten, dass steuerlich und sozialversicherungsrechtlich alles für einen Werkvertrag spricht, weiters, das Rechtsverhältnis der Vereinbarung entsprechend zu "leben" und im Vertrag oder eventuell in einer Nebenabrede "für den unwahrscheinlichen und von den Vertragsparteien nicht ernsthaft für möglich gehaltenen Fall, dass es sich bei dem vorliegenden Fall doch um einen Dienstvertrag handeln sollte", die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu vereinbaren.
Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Auftragnehmers empfiehlt es sich darüber hinaus in jedem Fall, bei der Erstbeauftragung die UID-Nummer des Auftragnehmers zu erfragen und deren Korrektheit zu überprüfen.


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