(März 2006)
Grundsätzlich sind alle Buchhaltungsunterlagen (Belege, Konten, Journale, sonstige Geschäftspapiere) sieben Jahre lang vom Schluss des Kalenderjahres gerechnet
aufzubewahren.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt die Frist mit Ende des Kalenderjahres.
Trotz Fristablauf aufzubewahren sind die Unterlagen bei einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren.
Bei Unterlagen betreffend Grundstücke (Vermietung) kann sich die Frist auf 22 Jahre verlängern.
Somit können Sie von obigen Ausnahmen abgesehen alle Unterlagen bis
einschließlich 1998 vernichten.