Dienstnehmer und Auto Privatnutzung – Sachbezug

Hier ist wohl in erster Linie an den Sachbezug zu denken:

Darf der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Auto auch für Privatfahrten (dazu zählt in aller Regel auch die Fahrt von der Wohn- zur Arbeitstätte und zurück) nutzen ist ein Sachbezug zu rechnen. Dieser beträgt 1,5% der tatsächlichen Anschaffungs-kosten (max. EUR 600,-) monatlich. Werden nachweislich monatlich nicht mehr als 500 Km (Jahresschnitt) privat zurückgelegt, reduziert sich der Sachbezugswert auf die Hälfte (0,75% bzw. max. EUR 300,-).

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend (Wahlrecht: nachgewiesene tatsächliche Anschaffungskosten), bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei geleasten bzw. gemieteten Kraftfahrzeugen ist jener Wert Bemessungsgrundlage, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegt.

Als Nachweis wird wohl grundsätzlich ein Fahrtenbuch dienen.

Darf der Arbeitnehmer das firmeneigene KFZ nicht privat verwenden, so hat der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes zu sorgen.

Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungs-kosten. Für Kalendermonate, in denen das Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert zu rechnen.
Eine Ausnahme besteht bei der Berechnung des Sachbezugswertes, wenn extrem wenig privat gefahren wird. Benützen Arbeitnehmer verschiedene Fahrzeuge abwechselnd (Fahrzeugpool), so ist bei der Berechnung von einem Durchschnittswert auszugehen. Umgekehrt ist der Sachbezugswert nur einmal zu rechnen und nach Maßgabe aufzuteilen, wenn ein Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern gemeinsam (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung steht. Hingegen ist der Sachbezug mehrfach (Addition) anzusetzen, wenn einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur unentgeltlichen Privatnutzung zur Verfügung stehen.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers (nicht aber einzelne "privat" bezahlte Tankrechnungen) mindern den Sachbezug. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht (Minderung der Anschaffungskosten oder Verteilung auf 8 Jahre).

Bei Dienstreisen gelten zur Unterscheidung zwischen Privat- und Dienstfahrt die Vorschriften über Dienstreisen.

Ausnahme: Kein Sachbezugswert ist anzusetzen bei der Beförderung im Werkverkehr. Werkverkehr ist auch bei Spezialfahrzeugen (z.B. Pannenfahrzeuge), die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nützung praktisch ausschließen, anzunehmen.


Geschäftsführer:

Für Geschäftsführer gelten die allgemeinen Regeln; sie können selbständig oder
unselbständig tätig sein.

Bei selbständiger Tätigkeit muss der Privatanteil aus den tatsächlichen Ausgaben abgeleitet werden, der Ansatz des Sachbezugswertes ist neuerdings nicht mehr zulässig.


Bei freien Dienstnehmern darf nach einem neuen Erkenntnis ein Kilometergeld nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden!


       Zurück