PKW und Vorsteuern
- ein dunkles Kapitel des österreichischen Steuerrechts!
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung, der Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinations-kraftwagen und Krafträdern.
Ausnahmen gibt es u.a.für:
Fahrschulen
Taxis
vermietete Kfz
Vorführ-Kfz
Übersicht Vorsteuerabzug PKW, Kombi, Kraftrad
Anschaffungskosten nein
Autofunk
Autotelefon
Autoradio im Dienstwagen
Autoradio im Unternehmer-PKW nein
Sonderausstattung(Klimaanlage,ABS,Airbag,Spoiler,etc) nein
Garagen (Errichtung und Erhaltung)
Laufender Aufwand(Treibstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen) nein
Straßenmaut, Parkgebühren, Garagierungskosten nein
Miete, Leasing nein
Taxirechnungen
Für LKW und Busse gilt das allgemeine Vorsteuerabzugsverbot nicht.
Die Kriterien für das Vorliegen eines Klein-LKW und Klein-Busses Überblick Unterschiede PKW+Kombi/LKW
Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag
Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei Dienstnehmern in jedem Fall durch den Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,- p.a.) und zusätzlich in bestimmten Fällen durch die Pendlerpauschale abgegolten.
Körperbehinderten,
die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, steht unter bestimmten Umständen ein Freibetrag von EUR 153,- p.a. zu.
Absetzbarkeit von Unfallkosten
Wird ein Betriebsfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt durch einen selbst verschuldeten Unfall beschädigt, sind die Reparaturkosten als Betriebs-ausgaben abzugsfähig.
Ausnahme: Alkoholisierung des Lenkers
Alkoholisierung ist nicht dem Betriebsbereich sondern dem Privatbereich zuzuordnen.
Geringes Verschulden, leichte Fahrlässigkeit beeinträchtigen die Abzugsfähigkeit nicht (z.B. nach langsamen Einfahren in eine geregelte Kreuzung beim Linksabbiegen ein entgegenkommendes Fahrzeug zu übersehen). Unfallkosten gelten aber insbesondere dann nicht als abzugsfähig, wenn grob fahrlässige Missachtung der Verkehrsvorschriften vorliegt (z.B. Unfallschäden auf Grund
stark überhöhter Geschwindigkeit oder einer nicht angebrachten Fahrweise).
Der Unfall mit einem Privat-PKW während einer beruflich veranlassten Fahrt ist nicht ganz so eindeutig geregelt. Während früher nur Ursachen wie typische Betriebsgefahr (z.B. Beschädigung des PKW des Bauleiters durch Baumaschinen auf einer Baustelle) anerkannt wurden, sprechen jüngere Erkenntnisse von der Unbeachtlichkeit des Verschuldens, der Strafbarkeit oder des moralischen Verhaltens im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Unfallkosten.
Allerdings erlischt auch hier die Abzugsfähigkeit, wenn der Unfall durch Alkoholgenuss herbeigeführt wurde!
Das gibt es wirklich:
Km-Gelder für Fahrrad- und Fußwege!
Auch für das umweltfreundliche Fahrrad und die Zurücklegung des Weges per pedes hat der Gesetzgeber Kilometergeld vorgesehen, und in Relation zum Auto und Motorrad eigentlich nicht einmal zu knapp!
Fahrrad bzw. zu Fuß für die ersten 5 km: EUR 0,24
Fahrrad bzw. zu Fuß ab 6 km EUR 0,47
Und ganz ohne Luxustangente!