Angemessenheit der Anschaffungskosten “Luxustangente"

Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW (oder Kombis) sind nur insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten

bis 2004 die Höhe von
• EUR 34.000,-,

ab 2005 die Höhe von
• EUR 40.000,-

nicht übersteigen.

VwGH - Erkenntnisse in diesem Zusammenhang:
• Die Angemessenheitsgrenze gilt für jede Unternehmensart.
• Auch Gewinne in Millionenhöhe rechtfertigen keine höheren Anschaffungskosten.
• Ein teurerer PKW erweist sich nicht nur als sicherer, sondern auch als repräsentativer.
• Ein nachträglich eingebautes Radio gehört zu den privaten Kosten der Lebensführung.

Sondereinrichtungen, die selbständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Dazu gehören Autotelefon, Funkeinrichtungen, Freisprecheinrichtungen oder Computerfahrtenbuch. Diese Wirtschaftsgüter sind unabhängig abzuschreiben. Dagegen sind Sonderausstattungen als unselbständiger Teil des PKW in der Angemessenheitsgrenze enthalten. (z.B. Klimaanlage, Alufelgen, ABS, Airbag, Allradantrieb, etc.)
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die historischen Anschaffungskosten anlässlich der Erstzulassung maßgeblich. Lassen sich diese nicht feststellen, dann gilt der seinerzeitige Listenpreis.

Bei Fahrzeugen, die mehr als 5 Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.

Die gleichen Grundsätze gelten für Leasingraten. Übersteigen die Anschaffungs-kosten des Vermieters die Höchstbeträge, dann ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar (gilt auch für im Ausland geleaste PKW).

Die Betriebskosten sind unabhängig von den Anschaffungskosten abzugsfähig, mit Ausnahme der wertabhängigen Kosten (z.B. Kaskoversicherung, Zinsen).


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