Kilometergeld

Dieses kann sowohl als steuerfreier Kostenersatz als auch als Werbungskosten Bedeutung haben. Das Kraftfahrzeug muss nicht im Eigentum stehen. In beiden Fällen wird man ein (Teil-) Fahrtenbuch als Nachweis benötigen. Das Km-Geld beträgt derzeit EUR 0,376 pro Kilometer; für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von EUR 0,045 je Fahrkilometer; für Motorräder beträgt es EUR 0,119 (bis 250 cm3 Hubraum) bzw. EUR 0,212.

Nicht bei der Geltendmachung als Werbungskosten (und als Betriebsausgabe), aber als steuerfreier Kostenersatz darf es auf EUR 0,38 aufgerundet werden.

Ab einer Jahreskilometerleistung von 30.000 Km können nur mehr die (anteiligen) tatsächlichen KFZ-Kosten geltend gemacht werden.

Mit dem Kilometergeld sind fast alle anfallenden Ausgaben abgedeckt (auch Zusatzausrüstungen, Mauten, Parkgebühren, Mitgliedsbeiträge, Finanzierungskosten). Zusätzlich können nur Schäden aufgrund höherer Gewalt bzw. Unfall, die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung ereignen, geltend gemacht werden. Hiezu zählt auch die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung. Es darf auch nicht grobe Fahrlässigkeit, insbesondere Alkoholisierung, vorgelegen haben.


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