Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre betragen, daher muss bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges die bisher verstrichene Nutzungsdauer von der Mindestnutzungsdauer abgezogen werden. Die Differenz ergibt die restliche Mindestnutzungsdauer.
Beispiel:
Ein PKW wird am 4.2.2002 erstmals in Nutzung genommen. Am 10.6.2005 erwerben wir dieses Fahrzeug.
Es sind verstrichen
Die vollen Nutzungsjahre 2002, 2003, 2004
Das halbe Nutzungsjahr 2005
Die Mindestabschreibungsdauer beträgt 8 - 3,5 = 4,5Jahre
Vorführwagen gelten als Neufahrzeuge. Sind sie älter als 6 Monate kann ein halbes Jahr verbrauchte Nutzungsdauer angesetzt werden.