Gebrauchtfahrzeuge:

Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre betragen, daher muss bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges die bisher verstrichene Nutzungsdauer von der Mindestnutzungsdauer abgezogen werden. Die Differenz ergibt die restliche Mindestnutzungsdauer.

Beispiel:
Ein PKW wird am 4.2.2002 erstmals in Nutzung genommen. Am 10.6.2005 erwerben wir dieses Fahrzeug.

Es sind verstrichen
• Die vollen Nutzungsjahre 2002, 2003, 2004
• Das halbe Nutzungsjahr 2005

Die Mindestabschreibungsdauer beträgt 8 - 3,5 = 4,5Jahre

Vorführwagen gelten als Neufahrzeuge. Sind sie älter als 6 Monate kann ein halbes Jahr verbrauchte Nutzungsdauer angesetzt werden.


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