Dienstleistungsscheck, Achtung: Es gilt eine Menge von Dingen zu berücksichtigen!

(Dezember 2005)

Das Dienstleistungsscheckgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
Mit dem Dienstleistungsscheck (DLS) können haushaltsnahe Dienstleistungen (in Privathaushalten) entlohnt werden, z.B. Reinigungsarbeiten, Kinderbeaufsichtigung, einfache Gartenarbeiten sowie einfache Hilfestellungen bei der Haushaltsführung, die keine zusätzliche Ausbildung erfordern.
Vorgeschlagen wird der DLS für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse, die auch wiederholt abgeschlossen werden können.

Der DLS ist nur für Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang möglich! Der Arbeitgeber hat sich von der Berechtigung (z.B. Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) zu überzeugen! Es ist weiters der Mindestlohntarif des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes zu berücksichtigen, zur Abgeltung des entstehenden Urlaubsanspruches ist zum Entgelt ein Zuschlag von 9,6.% des Entgeltes zu berücksichtigen. Unter Umständen (insbesondere beim ersten Mal) ist ein Beiblatt auszufüllen.

Bei Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze fällt die Dienstgeberabgabe nach dem DAG an. Die Selbstversicherung nach ? 19a ASVG ist möglich. Der Arbeitnehmer ist nicht arbeitslosenversichert, das Mitarbeitervorsorgegesetz (Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses 1 Monat!) kommt nicht zur Anwendung.


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