Neue Verpflichtung für Dienstgeber ab 2003 - schon jetzt berücksichtigen!

(März 2002)

Was hat das Steuerrecht mit der Mode gemeinsam? "Alles schon einmal da gewesen!"

Eine vielfach noch unbeachtete Verordnung, die ihre Wirkung zwar erst im Jänner 2003 entfaltet, die aber jetzt schon beachtet werden sollte, sorgt für neue (Mitteilungs-)Pflichten gegenüber der Finanz.



Ist dies hinsichtlich Aufsichtsratmitglieder, Funktionäre öffentlicher Körperschaften oder Versicherungsvertreter für Sie nicht interessant, so umfasst der betroffene Personenkreis auch Privatgeschäftsvermittler sowie alle sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. ? 4 (4) ASVG unterliegen!



Mitzuteilen seitens des Unternehmens sind (?? 44 und 109 EStG)



- Name, Anschrift und Versicherungsnummer,

- Art der erbrachten Leistung,

- das geleistete Entgelt und die Umsatzsteuer,



und zwar



- an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt



soweit



- die Leistungen außerhalb eines Dienstvertrages erbracht werden und

- das auf eine Person entfallende Entgelt inkl. Reisekostenersätze EUR 900,- bzw. bei jeder einzelnen Leistung EUR 450,- übersteigt.



- Betroffen sind Leistungen, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird.



Hinsichtlich der Übermittlung der Meldungen an das Finanzamt gelten die schon gewohnten Bestimmungen der Lohnzettelübermittlung (Frist 31. Jänner bzw. Ende Februar). Der "Gemeldete" hat hievon eine Kopie zu erhalten und diese seiner Steuererklärung beizulegen.



Tipp: Um die Meldungen Anfang nächsten Jahres reibungslos erstatten zu können (sonst drohen Suchaktionen!), sollten Sie



- die entsprechenden Daten gleich erheben und notieren,

- die diesbezüglichen Honorare separat verbuchen.


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