Achtung freie Dienstnehmer:

(September 2005)

Freie Dienstnehmer erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder allenfalls selbständiger Arbeit.

Laut einem VwGH-Urteil sind - mit wenigen Ausnahmen - alle Entgeltteile beitragspflichtig, insbesondere auch pauschale Reisevergütungen (Tages-, Nächtigungsgelder und Kilometergelder). Selbiges gilt auch für allfällige Zulagen!

Grundtenor ist, dass diese Tatbestände an lohnsteuerpflichtige Einkünfte anknüpfen, was bei freien Dienstnehmern eben nicht der Fall ist.

"Praktischerweise" soll diese Erkenntnis rückwirkend ab Mai 2005 zur Anwendung kommen!

Eine besondere Falle tut sich hier für "geringfügige" freie Dienstnehmer auf: Überschreiten diese z.B. aufgrund bisher beitragsfrei ausbezahlter Kilometergelder die Geringfügigkeitsgrenze, können z.B. Arbeitslosenvergütung oder vorzeitige Alterspension wegfallen!


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