Doppelte Sozialversicherung Welche Regelungen und Möglichkeiten gibt es und was ist dabei zu beachten?

(September 2005)

Grundsätzlich ist nach dem geltenden Sozialversicherungsrecht jede aktive Tätigkeit beitragspflichtig. Das Gesetz sieht allerdings einige wenige Ausnahmen vor:

1. Tätigkeiten von geringfügig Beschäftigten, wenn daneben keine anderen Aktiveinkünfte bestehen;
2. Aktivitäten der neuen Selbstständigen, bei denen die SV-Pflicht erst bei einem Bruttojahreseinkommen von 6.453,35 EUR bzw. bei Vorliegen weiterer Aktiveinkünfte erst bei 3.881,52 EUR (Werte 2005) entsteht;
3. Beitragsfreistellung bzw. Beitragsrefundierung bei Doppelversicherungen.

Auf die letztgenannte Ausnahme soll in der Folge näher eingegangen werden:
Nach dem oben dargestellten Prinzip sind auch mehrere, nebeneinander bestehende aktive Erwerbstätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Um derartige Doppelversicherungen zu vermeiden, sollten einige Faktoren beachtet werden: Zum Einen ist eine Freistellung von Beiträgen oder die nachträgliche Gutschrift derselben antragspflichtig. Zum Zweiten ist erforderlich, dass die Einkünfte aller Erwerbstätigkeiten insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, denn darunter ist keinerlei Freistellung möglich. Letztlich ist auch nur bei Vorliegen mehrerer gesetzlicher Pflichtversicherungen eine Beitragsbefreiung oder -refundierung denkbar, nicht also bei einem Nebeneinander von gesetzlicher Pflichtversicherung und privater Versicherung. Freiberuflern, die im Rahmen des Opting-out in einer Gruppenkrankenversicherung zwangsversichert sind und sich ärgern, dass ein daneben bestehendes Dienstverhältnis trotzdem zu Krankenkassenbeiträgen führt, ist somit eine Freistellung verwehrt.
Die Situation bei Vorliegen mehrerer Erwerbstätigkeiten ist nun die folgende:
Bei mehreren Tätigkeiten, die dem GSVG unterliegen, kommt es immer zu einer Zusammenrechnung der Einkünfte, allerdings ist eine Vorschreibung über den Höchstbeitrag hinaus nicht möglich.
Bei einem Zusammentreffen von ASVG- und GSVG-Pflichtversicherung gibt es mehrere Varianten: Liegt eine Tätigkeit als neuer Selbstständiger vor, ist, wie eingangs erwähnt, eine Doppelversicherung erst möglich, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit über 3.881,52 EUR jährlich liegen. Falls dies der Fall ist, kommen dieselben Regelungen zum Tragen, die auch für ein Nebeneinander einer ASVG- und einer GSVG- Pflichtversicherung aufgrund des Vorliegens einer gewerblichen Einkunftsquelle gelten. Diesfalls kann entweder im Voraus bei der SVA der Antrag auf eine sog. Differenzbeitragsvorschreibung eingebracht werden, womit diese nur mehr Beiträge bis zur Erreichung des Höchstbeitrages einhebt, oder es wird im Nachhinein ein Antrag auf Erstattung der über den Höchstbeitrag hinaus geleisteten Beiträge gestellt. Im letzteren Fall beträgt die Erstattung einheitlich 15,4% der Beitragsgrundlagendifferenz. Bei Unterbleiben eines Antrages werden die Pensionsversicherungsbeiträge zu einer Höherversicherung herangezogen (vgl. zur Sinnhaftigkeit weiter unten), die Krankenversicherungsbeiträge sind verloren.
Bei Vorliegen mehrerer ASVG-Pflichtversicherungen gibt es zwei Möglichkeiten der nachträglichen Erstattung. Entweder es werden die bereits erwähnten 15,4% des die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrages, oder es wird nur der Anteil, der auf die doppelte Krankenversicherung entfällt, das sind 4%, zurückgefordert. Im letzteren Fall kann der über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehende Pensionsversicherungsbeitrag zu einer Höherversicherung herangezogen werden, allerdings ist die zusätzliche Beitragsgrundlage mit 6.900,- EUR begrenzt und weiters ist bei den sich immer rascher ablösenden Pensionsreformen höchst ungewiss, ob diese Höherversicherung von dauerhaftem Bestand ist. Die von den jeweiligen Dienstgebern getragenen Anteile zur Sozialversicherung sind in jedem Fall unrettbar verloren.

Bei einer Nebentätigkeit eines Beamten können immer nur 4% der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Beträge, das ist der Anteil, der auf die Krankenversicherung entfällt, auf Antrag refundiert werden, da es bei Beamten in der Pensionsversicherung keine Höchstbeitragsgrundlage gibt und somit eine diesbezügliche Rückerstattung ausgeschlossen ist.

Anträge auf Refundierung sind jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des maßgeblichen Jahres zu stellen.


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