Neu: Selbstberechnung von Gebühren!

(März 2002)

Was sich ändert und worauf Sie aufpassen müssen!


Die Stempelmarken haben ja bekanntlich ausgedient. Während z.B. Dienstzeugnisse oder Ratenansuchen seither gebührenfrei sind, gilt dies leider nicht hinsichtlich der Vergebührung von Bestandsverträgen (Miet- oder Pachtverträgen). Zwar gilt diesbezüglich bereits seit dem Jahre 1999 die Selbstberechnungspflicht, jedoch konnten bisher Gebühren bis ATS 5.000,- in Form von Stempelmarken entrichtet werden. Damit ist jetzt Schluss.



Wenn Sie die Selbstberechnung (samt Abgabe einer Erklärung beim Finanzamt) nicht selbst durchführen wollen, können Sie dieses Problem an Ihre Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienverwalter) abwälzen. Selbst-verständlich haben auch wir diesbezüglich bereits vorgesorgt und nehmen Ihre Aufträge gerne an. Die Frist zur Einreichung der "Aufschreibungen" sowie die zur Entrichtung der Gebühr (durch den Parteienvertreter - daher rechtzeitig an diesen überweisen!) ist analog zur Umsatzsteuer der 15. des zweitfolgenden Monats. Das gleiche Verfahren ist bei der Vergebührung von Darlehensverträgen anzuwenden. In diesem Zusammenhang sei wieder einmal an die Gebührenpflicht von Gesellschafterdarlehen erinnert: Die Aufnahme in die Bücher ist als Ersatztatbestand zu werten und löst die Gebühr auch ohne schriftlichen Vertrag - den es aber aus körperschaftsteuerrechtlichen Gründen unbedingt geben muss - aus!



Ähnliche Regelungen gibt es weiters hinsichtlich der Schenkungssteuer, der Gesellschaftssteuer sowie der Grunderwerbsteuer.


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