Kammerumlage

(Juni 2005)

Neben der fixen- einmal im Jahr vorgeschriebenen - Grundumlage gibt es zwei weitere Erhebungsformen der Kammerumlage:

Kammerumlage 1
Hier ist die Bemessungsgrundlage die
• Summe der Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung)
• zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer
• zuzüglich der Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer Unternehmer übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse Charge)
• -abzüglich der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch (Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen).

Die Kammerumlage 1 beträgt 3% der Bemessungsgrundlage und ist als Selbstbemessungsabgabe vierteljährlich (15.2./5./8./11.) an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bis zu einem Nettojahresumsatz von EUR 150.000,- ist keine Kammerumlage 1 abzuführen (Freigrenze).

Die Kammerumlage 2 ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Bemessungsgrundlage ist mit diesem ident (Bruttolohnsumme), ebenso Freibetrag und Freigrenze (EUR 1.460,- bzw. EUR 1.095,-). Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben beitragsfrei.

Die Kammerumlage 2 beträgt (je nach Bundesland) zwischen 0,38% und 0,44% der Bemessungsgrundlage und ist bis 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (Selbstbemessung).


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