(Juni 2005)
Neben der fixen- einmal im Jahr vorgeschriebenen - Grundumlage gibt es zwei weitere Erhebungsformen der Kammerumlage:
Kammerumlage 1
Hier ist die Bemessungsgrundlage die
Summe der Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung)
zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer
zuzüglich der Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer Unternehmer übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse Charge)
-abzüglich der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch (Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen).
Die Kammerumlage 1 beträgt 3% der Bemessungsgrundlage und ist als Selbstbemessungsabgabe vierteljährlich (15.2./5./8./11.) an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bis zu einem Nettojahresumsatz von EUR 150.000,- ist keine Kammerumlage 1 abzuführen (Freigrenze).
Die Kammerumlage 2 ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Bemessungsgrundlage ist mit diesem ident (Bruttolohnsumme), ebenso Freibetrag und Freigrenze (EUR 1.460,- bzw. EUR 1.095,-). Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben beitragsfrei.
Die Kammerumlage 2 beträgt (je nach Bundesland) zwischen 0,38% und 0,44% der Bemessungsgrundlage und ist bis 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (Selbstbemessung).