Steuerbefreiung für Schmutz- Erschwernis- oder Gefahrenzulagen

(Juni 2005)

Schwierigkeiten dürften sich in Zukunft bei diesen Zulagen anbahnen. Sie sind gar nicht so selten, man denke nur an ArzthelferInnen.
Ob die aufgrund eines Kollektivvertrages ausgezahlten SEG-Zulagen steuerbefreit sind, hängt davon ab, ob die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr darstellen. Bei der Beurteilung des zeitlichen Überwiegens ist auch bei einer stundenweisen Abrechnung der Zulagen nicht auf die einzelne Arbeitsstunde, sondern auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum abzustimmen.
Dies bedeutet, dass die Frage einer außerordentlichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr nicht allein anhand der Arbeiten zu untersuchen ist, mit denen diese besonderen Arbeitsbedingungen verbunden sind, sondern ob sie überwiegend, mehr als die Hälfe der gesamten Arbeitszeit bewirkt wird.

Beispiel:
Ein Arbeiter im Metallgewerbe bekommt an zwei Arbeitstagen im Monat eine Erschwerniszulage von 0,386 EUR pro Stunde (insgesamt für 16 Stunden), weil die Arbeiten unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden. Für den Rest des Monats liegt keine Erschwernis vor; die Zulage wird daher auch nicht gewährt. Für die Steuerfreiheit der Zulage ist nur zu prüfen, ob an diesen zwei Tagen überwiegend eine Erschwernis vorlag. Ist dies der Fall, so ist die Zulage, die für diese zwei Tage gewährt wurde, zur Gänze steuerfrei.
Lag an diesen Tagen für weniger als 50% eine Erschwernis vor, so ist die Zulage zur Gänze steuerpflichtig.

Wenn überwiegend (mehr als 50%) Zulagen zustehen ? zur Gänze frei, wenn Zulagen nicht zustehen ? steuerpflichtig!


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