NEU: Sozialbetrugsgesetz!

(März 2005)

Im Rahmen des seit diesem Jahr geltenden Sozialbetrugsgesetzes gibt es für Unternehmer zwei wichtige Bestimmungen:
1. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für ausbezahlte Bezüge erfüllt einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetz. Wer bei der Anmeldung eines Dienstnehmers schon den Vorsatz hat, keine oder zu niedrige Beiträge zu leisten, erfüllt den Straftatbestand des Sozialbetrugs.
2. Gibt es neue Anmeldevorschriften: Ein Dienstnehmer muss bei Arbeitsantritt, spätestens um 24 Uhr des ersten Arbeitstages bei der Gebietskrankenkassa angemeldet sein. Die Anmeldung kann vorerst auch telefonisch erfolgen. Die geänderten Anmeldevorschriften sind zwar bereits Gesetz, mangels Durchführbarkeit bei den Gebietskrankenkassen (Wer hebt dort am Wochenende das Telefon ab, um die Anmeldung eines Kellners o.ä. entgegen zu nehmen?) wird die Änderung aber noch nicht exekutiert. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, wenn bekannt ist, wie das neue Verfahren tatsächlich funktionieren soll!


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