Pflegefreistellung

(März 2005)

Der im Urlaubsgesetz geregelte Anspruch auf Pflegefreistellung dient nicht der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Der Zweck des Anspruchs auf Pflegefreistellung liegt darin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen geltend machen kann.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von einer Woche pro Arbeitsjahr, wenn es sich um einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen handelt. Nahe Angehörige sind Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Ehegatte und Lebensgefährte.
Ist das Kind im gemeinsamen Haushalt jünger als zwölf Jahre, so besteht Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung. Das Kind muss aber neuerlich erkrankt sein. Nach der zweiten Woche kann der Arbeitnehmer einseitig Urlaub nehmen, wenn das Kind noch immer krank ist. Für den Antritt eines solchen Urlaubs ist keine Zustimmung des Arbeitsgebers erforderlich.
Anspruch auf Pflegeurlaub besteht auch dann, wenn der Partner oder die Person, die regelmäßig für das erkrankte Kind sorgt, wegen eines schwerwiegenden Grundes für die Betreuung des Kindes ausfällt.

Obwohl das Gesetz bezüglich Pflegefreistellung keine zwingende Aufzeichnungspflicht vorsieht, sind genaue Aufzeichnungen empfehlenswert.


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