Pensionsreform - Was hat sich nun wirklich verändert, was ist neu und was gilt ab wann?!

(März 2005)

In den letzten Jahren wurde recht kontroversiell und emotional diskutiert, wie ein neues Pensionssystem aussehen könnte. Immer mehr Pensionisten und immer weniger Beitragszahlende waren Ausgangspunkte der Diskussion. Je nach politischer Richtung und Interessenlage gab es Vorschläge in Richtung Volkspension, vermehrter Eigenvorsorge, Verbreiterung der Beitragsgrundlage, Erhöhung der Beiträge, Erhöhung des Pensionsalters, Verlängerung der Durchrechnungszeiträume, Erhöhung der Zuwanderungsquote, etc.
Das Ergebnis der Diskussion ist eine Pensionsreform, die einen Kompromiss zwischen den Einzelinteressen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen darstellt, und laut Meinung mancher Experten möglicherweise zu kurz greift.
Nun im Einzelnen die Regelungen der Pensionsreform, die mit 1.1.2005 in Kraft getreten sind.
Grundsätzlich werden drei Kategorien unterschieden: Altfälle, Übergangsfälle und Neufälle. Letztere sind die ganz Jungen, die erst ab dem 1.1.2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung beitragspflichtig sind. Die Altfälle sind diejenigen, die vor diesem Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben und Übergangsfälle alle Jüngeren, die aber schon vor dem Stichtag Versicherungszeiten erworben haben.
Das neue Pensionsgesetz (APG) gilt für die Neufälle uneingeschränkt. Für die Altfälle gelten die früheren, wenn auch mittlerweile etwas entschärften Regelungen der Pensionsreform 2003. Für die Übergangsfälle kommt hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen das APG zur Anwendung, wenn es günstiger als die Altregelungen ist. Hinsichtlich der Pensionshöhe gibt es eine sog. Parallelrechnung, bei der die Pension einmal nach dem Neurecht und dann nach dem Altrecht berechnet wird. Aus diesen beiden Pensionen wird ein Durchschnitt ermittelt, der sich aus dem Verhältnis der Versicherungszeiten vor bzw. nach dem 1.1.2005 ergibt.
Im neuen Pensionsgesetz steht die Alterspension ab dem 65. (Männer) bzw. 60. Lebensjahr (Frauen) zu, wenn zumindest 180 Versicherungsmonate vorliegen. Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich. Ab dem Jahr 2024 wird das Regelpensionsantrittsalter von Frauen sukzessive um sechs Monate pro Jahr angehoben, bis im Jahr 2035 das 65. Lebensjahr erreicht ist. Im APG neu geschaffene Ausnahmen von den Altersgrenzen sind Korridorpensionen und Schwerarbeiterpensionen. Die Ausnahmen für Erwerbsunfähigkeitspensionen bleiben unverändert, jene für vorzeitige Pensionen von Langzeitversicherten mit oder ohne Schwerarbeit wurden aus Rücksichtnahme auf Härtefälle um einige Jahrgänge erweitert.
Die Korridorpension kann ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 450 Versicherungsmonate vorliegen, keine Pflichtpensionsversicherung und auch keine wie immer geartete Erwerbstätigkeit vorliegt, die zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt. Die jährlichen Abschläge von der Normalpension betragen 4,2.%.
Die Schwerarbeiterpension steht Personen zu, die mindestens 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate erworben haben, keiner Pflichtpensionsversicherung unterliegen und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt. Das Pensionsantrittsalter verschiebt sich für je vier Schwerarbeitsmonate um einen Monat, darf allerdings das 60. Lebensjahr nicht unterschreiten. Die Abschläge liegen, je nach Anzahl der Schwerarbeitsmonate, zwischen 0,85 und 2,1.% pro Jahr des früheren Pensionsantrittes.
Korridor- und Schwerarbeiterpension stehen einstweilen nur Männern zu, da wie gesagt beide vorzeitige Pensionsantritte ab bzw. nach dem 60. Lebensjahr ermöglichen, und Frauen bis zum Jahr 2024 mit diesem Alter ohnedies in Pension gehen können.
Die wesentlichste Auswirkung der Pensionsreform ist aber trotz aller Deckelungen und Einschleifregelungen die Verringerung künftiger Pensionen bei Personen, die vergleichsweise kürzere Lebensverdienstspannen oder schwankende Beitragsgrundlagen haben, was sich bei einigen Bevölkerungsgruppen, wie etwa Akademikern, Langzeitarbeitslosen oder Frauen mit längerer Berufsunterbrechung unangenehm auswirken dürfte.
Abzuwarten bleibt, ob sich der volkswirtschaftlich beabsichtigte Zweck der Pensionsreform einstellt, nämlich die langfristige Sicherung einer Pension, die es den Pensionsempfängern ermöglicht, zumindest die grundsätzlichen materiellen Lebensbedürfnisse dauerhaft abzudecken.


Die weiteren Eckpfeiler der Pensionsreform:

1. Das sog. Pensionskonto, auf dem alle zur Pensionsbemessung relevanten Daten, wie Beitragsgrundlagen, entrichtete Beträge, Versicherungszeiten etc. angeführt sind.
2. Die Durchrechnung über die gesamte Lebensverdienstspanne.
3. Kindererziehungszeiten werden stärker als bisher berücksichtigt.
4. Bewertung der Jahresbeitragsgrundlage mit einem fixen Faktor (1,78 %)
5. Verzinsung mit der jährlichen Steigerung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage.
6. Bisherige Ersatzzeiten werden zu Beitragszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen.
7. Erweiterung der Nachkaufsmöglichkeiten für Schul- und Studienzeiten.
8. Erhöhte Pension bei Pensionsantritt nach dem 65. Lebensjahr (0,35 % p. Monat)
9. Jährliche Erhöhung der laufenden Pension bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit.
10. Nachträgliche Deckelung der Verluste der Pensionsreform 2003 mit 5 %.
11. Schaffung eines einheitlichen Pensionsbeitragssatzes von 22,8 % für alle Berufsgruppen.
12. Schrittweise Erhöhung des vom GSVG-Pensionsversicherten selbst zu tragenden Beitragssatzes von dzt. 15 % auf 17,5 % im Jahr 2015, der Rest auf die 22,8 % wird vom Staat getragen.


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