Elektronischen Rechnung: Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn ...

(März 2005)

Eine elektronisch erstellte Rechnung muss alle Rechnungsmerkmale aufweisen, die auch für eine ordnungsgemäße Papierrechnung vorgeschrieben sind, nämlich Name und Anschrift von Unternehmer und Leistungsempfänger, Menge und Bezeichnung der Ware/Leistung, Tag der Leistungserbringung, Entgelt, Steuerbetrag, Datum, fortlaufende Nummer, UID Nummer des Unternehmers und Steuersatz. Daneben muss die Rechnung mit einer elektronischen Signatur versehen sein, die auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht. Eine Liste dieser Anbieter findet man
unter www.signatur.rtr.at. Die Echtheit und Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes muss bei Empfang der Rechnung und während der weiteren sieben Jahre der Aufbewahrungspflicht gewährleistet sein. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, steht einem Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung nichts im Wege.


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