Bildungskarenz

(März 2005)

Das Wesentliche der Bildungskarenz besteht darin, dass ein Arbeitnehmer sich für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freistellen lassen kann. Es ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert haben. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden,
- für die Dauer von mindestes drei Monaten bis zu einem Jahr.
- Bildungskarenz ist vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig. Zeitpunkt und Dauer müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
- Arbeitnehmer erhalten während der Karenz ein sogenanntes "Weiterbildungsgeld" in der Höhe des Karenzgeldes, sofern sie die Teilnahme an einer vom AMS anerkannten Weiterbildungsmaßnahme nachweisen können. Eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist zulässig.
- Neu ab 2005: Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss ein Mindestausmaß von 16 Wochenstunden haben oder es muss eine vergleichbare Belastung nachgewiesen werden. Andernfalls verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
- Während der Bildungskarenz ist der Arbeitnehmer kranken- und unfallversichert, nicht jedoch pensionsversichert. Der Arbeitnehmer kann seine Beiträge jedoch in der bisherigen Höhe weiterbezahlen.
- Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz während der Dauer der Karenz.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung an seinem früheren Arbeitsplatz.


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