GmbH: GF-Bezug und Entnahmen Vorteil durch KöSt-Senkung und Vorsicht bei Darlehen!

(Dezember 2004)

Ab 2005 können Geschäftsführer einer GmbH, die mit mehr als 25% an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, Einkommensteuer sparen. Dieser Vorteil wird durch die Senkung der Körperschaftsteuer von 34% auf 25% erreicht.
Der "optimale” bzw. “maximale" Bezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt dann ca. 66.676,- EUR pro Jahr (das entspricht ca. 5.556,- EUR 12 x im Jahr). Den darüber hinausgehenden "Bezug" sollte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine Gewinnausschüttung auszahlen lassen, denn diese Ausschüttung ist (nur) mit 43,75% Steuern belastet. Beim darüber hinausgehenden Gehalt wäre aber 50% Einkommensteuer zu bezahlen.
Selbstverständlich müssen für die Gewinnausschüttungen die entsprechenden Gewinne auch vorhanden sein!
Neben diesen ertragsteuerlichen Überlegungen müssen aber natürlich die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, sowie die Lohnabgaben (DB, Komm.Steuern) berücksichtigt werden!

Achtung: Äußerste Vorsicht bei Entnahmen!

"Entnimmt" der Gesellschafter aus "seiner Gesellschaft" Geld bzw. gewährt die Gesellschaft einem Gesellschafter (oder einem diesen Nahestehenden) ein Darlehen, ist höchste Vorsicht geboten!
Über die formalen Erfordernisse (Stichwort "nahe Angehörige") und den notwendigen Vertrag (samt Inhalt) haben wir bereits mehrfach berichtet.
Heute wollen wir auf einige weitere Stolpersteine hinweisen:

Die Rückzahlung des Darlehens muss nicht nur vereinbart, sondern auch gewollt und faktisch möglich sein!

Auch bei einem Kontokorrentverhältnis müssen sämtliche Vorschriften eingehalten werden! Das heißt, auch kleine, laufend getätigte "Entnahmen" werden, auch bei teilweiser Rückzahlung, zu einem Problem.

Ein grundsätzlich möglicher "Vorteilsausgleich" (z.B. keine Verzinsung des Darlehens in Verbindung mit einem geringen Geschäftsführerbezug) ist kein Allheilmittel: Es gibt nicht nur strenge Kriterien, wann dieser anerkannt wird, sondern es bedarf selbst einer entsprechend eindeutigen, im Voraus getroffenen, schriftlichen Vereinbarung.

• Auch handelsrechtlich ist die Angelegenheit hochbrisant: Eine verbotene Einlagenrückgewähr bleibt ewig nichtig und führt zu entsprechender Haftung!

Tipp: Fragen Sie uns vorher!


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