GmbHs: Abfertigungsrückstellung auch für „Geschaftsführer-Gesellschafter“

(Oktober 2004)

Seit heurigem Jahr gibt es die Möglichkeit, eine Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirkung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Chefs zu bilden. Was brauchen Sie dazu? Eine GmbH, davon mehr als 50% der Anteile oder zumindest eine Sperrminorität sowie eine (schriftliche) Regelung im Geschäftsführervertrag, die für den Fall des Ausscheidens des Chefs einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der jenem für die Angestellten nachgebildet ist. Die steuerliche Abfertigungsrückstellung darf in den beiden letzten Jahren auch nicht aufgelöst worden sein, was an sich ja mit steuerlicher Begünstigung möglich war. Zusätzlich ist bei nicht erst heuer, sondern bereits früher erteilten Abfertigungszusagen noch folgende Einschränkung zu beachten: Nur wenn der heuer errechnete Rückstellungswert höher ist als der, der sich bei analoger Berechnung zum letzten Bilanzstichtag ergeben hätte, kann die Differenz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aber: Selbst wenn dadurch der heuer noch steuerlich wirksame Betrag nicht allzu hoch sein mag, ist vor allem dann, wenn die Auszahlung sehr weit in der Zukunft liegt, ein wirtschaftlicher Vorteil durch die gleichmäßige Verteilung über die Jahre hinweg gegeben.

Besonders interessant ist die Variante, wenn es bisher noch keine vertragliche Abfertigungszusage zugunsten des Gesellschaftergeschäftsführers gegeben hat, denn dann kann der durch eine im Jahr 2004 erteilte Zusage neu entstehende Rückstellungsbedarf zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Eine Optimierbarkeit des rückzustellenden Betrages ist dadurch gegeben, dass Vordienstzeiten ohne Einschränkung für die Anspruchsermittlung anrechenbar sind.

Ähnlich wie bei der Abfertigung alt für Dienstnehmer, die vor dem 31.12.2002 in den Betrieb eingetreten sind, gibt es auch bei der Abfertigung der Gesellschaftergeschäftsführer eine Versicherungsmöglichkeit, die bereits von mehreren Instituten angeboten wird. Dabei handelt es sich um eine sog. Ausgliederungsversicherung, die folgende Merkmale hat:

Sie ist eine Direktversicherung mit einem direkten Bezugsrecht des Versicherten, damit ist sie nicht als Betriebsvermögen der Gesellschaft zu aktivieren. Der im Jahr der Ausgliederung bestehende oder der bei einer Neuzusage sich errechnende Betrag der Rückstellung kann als Einmalerlag an die Versicherung bezahlt werden und stellt eine Betriebsausgabe dar. Die in den folgenden Jahren zu bezahlenden Prämien sind in demselben Ausmaß Betriebsausgaben, wie es auch die oben beschriebenen Rückstellungen wären. Als Rückstellung ist nur eine allfällige Unterdeckung der Ansprüche darzustellen, nicht aber die gesamte Abfertigungsverpflichtung, was für das im Zeitalter von Basel II geforderte Rating durchaus positiv ist.

Noch ein Vorteil, von dem Sie aber verschont bleiben mögen:
Da Gesellschaftergeschäftsführer im Fall einer Insolvenz hinsichtlich ihrer Ansprüche normalerweise leer ausgehen, ist die Absicherung durch die Ausgliederungsversicherung auch aus dieser Sicht durchaus überlegenswert, da die Versicherung durch die Insolvenz von ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entbunden wird und weiters die Auszahlung nicht an die Gesellschaft, sondern an den Begünstigten erfolgt.

Und noch ein Tipp:

Umsatzsteuer und Gesellschaftergeschäftsführer:


Taschengeld vom Finanzminister – seit kurzem können selbständige GmbH-Geschäftsführer (Beteiligung über 50% oder Sperrminorität) zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Verbunden mit der Vorsteuerpauschalierung ergeben sich hübsche Beträge, noch dazu Jahr für Jahr.

Beispiel: Geschäftsführerbezug 25.000,- EUR, davon 1,8% Vorsteuerpauschale ergibt 450,- EUR „Taschengeld“ pro Jahr. Sprechen Sie mit uns darüber.


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