Achtung! Ab 1.1.2004: Umsatzsteuerpflicht für Werbegeschenke

(September 2004)

Eine äußerst hinterhältige Bestimmung hat sich aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch in unser Umsatzsteuergesetz eingeschlichen. Werbegeschenke, die unentgeltlich abgegeben werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert (das sind Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger im Kalenderjahr insgesamt 40,- EUR exkl. USt nicht übersteigen) und Warenmuster. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger (das sind z.B. Kugelschreiber, Kalender, etc.) können auch vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40,- EUR Grenze miteinzubeziehen. Verlost ein Unternehmer in einem Preisausschreiben z.B. ein Mountainbike, dann hat er beim Kauf des Mountainbikes zwar den Vorsteuerabzug, bei der Übergabe an den Gewinner ist aber Umsatzsteuer wie bei einem Eigenverbrauch abzuliefern. Nicht nur von uns, auch in der Fachliteratur wird diese Bestimmung als systemwidrig angesehen. Wir werden
die rechtliche Entwicklung in dieser Sache genau verfolgen.


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