“Was bin ich?” und “Was ist mein Beschäftigter?” Eine übersichtliche Darstellung der komplexen Beschäftigungsvarianten!

(Juni 2002)

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aber auch bei der Beschäftigung eines “Mitarbeiters”, stellen sich immer wieder folgende Fragen: “Selbständig” oder “un-selbständig”, wer bezahlt wo die Sozialversicherung, wie ist die Besteuerung geregelt, treffen die Bestimmungen des Arbeitsrechtes zu, u.s.w.? Diese Fragen sollen vor Beginn der Erwerbstätigkeit oder einer Beschäftigung unbedingt genau abgeklärt werden, da sich sonst oft unerwünschte Auswirkungen ergeben.

Grundsätzlich kann man die Erwerbstätigkeiten in 4 Gruppen einteilen:



1. Echter Dienstnehmer im Sinne des ? 4 (2) ASVG.

2. Freier Dienstnehmer im Sinne des ? 4 (4) ASVG.

3. Selbständig mit einer Gewerbeberechtigung im Sinne des ? 2 (1) Z.1-3 GSVG.

4. "Neuer Selbständiger" im Sinne des ? 2 (1) Z.4 GSVG.



Nachstehend ein kurzer Steckbrief zu den einzelnen Berufsgruppen. Bedenken Sie, eine Fülle von Fragen in rechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Bereichen kann durch ein ausführliches Beratungsgespräch geklärt werden, wodurch unerwünschte Folgen vermieden werden können. Wir stehen Ihnen hiezu jederzeit gerne zur Verfügung.



1. Echter Dienstnehmer

Merkmale:

Ein echtes Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber steht: Der Dienstnehmer schuldet dem Dienstgeber seine Arbeitskraft, es gilt geregelte Arbeitszeit, 13. und 14. Gehalt (Lohn), Anspruch auf 5 (6) Wochen Urlaub pro Dienstjahr, Kündigungsfristen und Kündigungsschutz, bezahlter Krankenstand, Anspruch auf Abfertigung, kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Regelungen.

Sozialversicherung und Steuern:

Der Dienstgeber übernimmt die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Die den Dienstgeber treffenden Anteile der Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer werden vom Dienstgeber einfach vom Bruttobezug abgezogen.

Typische Berufe:

Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, Arbeiter, kaufmännische und handwerkliche Lehrlinge.



2. Freier Dienstnehmer

Merkmale:

Der Dienstnehmer schuldet, wie beim echten Dienstverhältnis, dem Dienstgeber seine Arbeitskraft. Er verpflichtet sich zur Erbringung von Leistungen auf unbestimmte Zeit. Der Dienstnehmer ist wie beim echten Dienstverhältnis wirtschaftlich abhängig, jedoch fehlt das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Der freie Dienstnehmer ist in der Regel an keine bestimmte Arbeitszeit und an keinen festen Arbeitsort gebunden, er ist nicht den Weisungen des Dienstgebers unterworfen und kann sich durch eine andere geeignete Person vertreten lassen. Er hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Fortzahlung im Krankheitsfalle. Auch der Kündigungsschutz fällt weg. Der Gestaltung des freien Dienstvertrages kommt daher besondere Bedeutung zu.

Achtung: Es gibt Überlegungen, diese Rechtskategorie mit Ende des Jahres 2002 abzuschaffen!

Sozialversicherung und Steuern:

Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt die gleiche Regelung wie beim echten Dienstnehmer (Anmeldung GKK!). Der freie Dienstnehmer ist jedoch nicht lohnsteuerpflichtig, sondern hat seine Einkünfte beim Finanzamt im Wege der Einkommensteuererklärung selbst zu erklären. Er hat sich daher beim Finanzamt eine entsprechende Steuernummer zu besorgen.

Typische Berufe:

Werbebetreuer, Eventbetreuer, Zettelverteiler, Fremdenführer vor Ort, Studentenjobs, etc.



3. Gewerbetreibender mit Gewerbeberechtigung

Merkmale:

Wer selbständig auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet und das Unternehmerrisiko trägt, ist Gewerbetreibender und braucht dazu lt. Gewerbeordnung einen Gewerbeschein. Die Anmeldung erfolgt bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft). Während man bei "freien Gewerben" keine besonderen Voraussetzungen erfüllen muss, benötigt man bei den gebundenen und konzessionierten Gewerben einen Befähigungsnachweis.

Sozialversicherung und Steuern:

Der Gewerbetreibende unterliegt der Versicherungspflicht nach dem GSVG. Die Meldung an die Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Begründung der Gewerbeberechtigung. Die Einkommen unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbetreibende muss sich daher beim Finanzamt eine Steuernummer besorgen.

Typische Berufe:

Kaufleute, Handwerker, Baumeister, technische Zeichner, Datenverarbeiter, etc.



4. Neuer Selbständiger

Merkmale:

Darunter fallen Selbständige, die keinen Gewerbeschein besitzen, entweder weil sie nach der Gewerbeordnung keinen benötigen oder gesetzeswidrig keinen lösen.

Die Abgrenzung zum "freien Dienstnehmer" ist folgende: Während der freie Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet, schuldet der neue Selbständige dem Auftraggeber das fertige Werk. Der neue Selbständige verfügt daher auch in der Regel über eigene Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Einrichtung, etc.).

Sozialversicherung und Steuern:

Sozialversicherungsrechtlich und steuerlich sind die neuen Selbständigen den echten Gewerbetreibenden gleichgestellt (siehe Punkt 3). Sie unterliegen daher der Versicherungspflicht nach dem GSVG und der Einkommensteuerpflicht.

Typische Berufe:

Psychologen, Psycho- und Physiotherapeuten, Vortragende, Gutachter, Übersetzer, Autoren, etc.


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