Elektronische Kassen

(September 2004)

Es gehört wohl zum steuerlichen Allgemeinwissen, dass die in elektronischen Kassen erfassten Ein- und Auszahlungen der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Sämtliche Bewegungen sind in Form von Tages-, Wochen- oder Monatsausdrucken zu dokumentieren. In der Praxis führt die unschuldige Frage des Betriebsprüfers, wie man denn auf den Wert der Tageslosung gekommen sei, trotzdem oft zu verlegenem Erröten des befragten Klienten.
Zu noch mehr Verlegenheit führt aber der Wunsch der Finanzverwaltung, die Daten, die in der Kassa gespeichert sind, in Form einer elektronisch verarbeitbaren Druckdatei oder eines "Exportfiles" zu bekommen. Der Wunsch kann auch nur schwer abgeschlagen werden, da die elektronische Kassa Teil der EDV-Buchführung ist und jedenfalls dann, wenn die Kassa Ausdrucke produzieren kann, auch die gesetzliche Verpflichtung besteht, solche Daten der Finanzverwaltung auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Falls Ihre elektronische Kassa die geforderten Druckdateien oder Exportfiles nicht generieren kann, würden wir Ihnen empfehlen, den Lieferanten nach der dafür erforderlichen Schnittstelle zu fragen oder Ihren EDV-Systembetreuer mit der Erstellung einer solchen zu beauftragen. Falls das Kassenprogramm auch durch Adaptierungen nicht dazu zu bewegen ist, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen, sollten Sie sich ernsthaft den Erwerb eines adäquaten Programmes überlegen.


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