Steuerreform 2005 konkret: Strategische Überlegungen zum neuen Körperschaftsteuertarif

(Juni 2004)

Wie nun allgemein bekannt sein dürfte wurde im Zuge der Steuerreform 2005 der Körperschaftsteuertarif von 34 % auf 25 % gesenkt. Dies gilt erstmals für Gewinne, die ab dem 1.1. 2005 entstehen. Zur Vermeidung von Vorzieheffekten werden bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr Aliquotierungen zu ermitteln sein. Noch ist also Zeit zu überlegen, wie man für sein Unternehmen den größten Nutzen aus dieser Reform ziehen kann, zumal auf dem Sektor der Einkommensteuer die Senkungen weit bescheidener ausgefallen sind.
Zunächst muss man festhalten, dass die Steuerminimierung zwar ein wichtiger Aspekt ist, aber eben nur ein Aspekt. Daneben sind Themen wie Berufsrecht, Haftung, Generationsnachfolge, Sozialversicherungsrecht, Nachfolgefragen und vieles mehr zu beachten.
Der neue Tarif in der Höhe von 25 % klingt verlockend und kann sich auch international durchaus sehen lassen. Allerdings gilt dieser günstige Prozentsatz nur, solange der Gewinn in der Gesellschaft verbleibt und auf neue Rechnung vorgetragen wird. In der Fachsprache spricht man in solchen Fällen von Gewinnthesaurierung.
Ein Paradebeispiel wäre dazu ein Unternehmen, dass seine Gewinne ständig investiert um z. B. neue Filialen zu gründen. Dieses Unternehmen hätte ständig 75 % seines Gewinnes nach Steuer für diese Investitionen zur Verfügung. Allerdings ist das nur ein theoretischer Fall, denn sicher werden Sie mit mir übereinstimmen, dass das zumindest langfristig eine unbefriedigende Sache ist, denn kein Mensch betreibt ein Unternehmen ohne daraus in irgendeiner Form finanzielle Vorteile ziehen zu wollen.
Das könnte bei Gesellschafter- Geschäftsführern in Form des Gesellschafterbezuges geschehen. Dafür ist wiederum Einkommensteuer zu bezahlen. Eine weitere Möglichkeit wäre den Gewinn auszuschütten.
Bei der Gewinnausschüttung hat sich bis einschließlich 2004 durch das Zusammenfallen von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ein Gesamtbelastungsprozentsatz von 50,5 % ergeben. Da der höchste Einkommensteuersatz ab 51.000,- EUR aber "nur" 50 % beträgt, hat man Ausschüttungen daher eher vermieden.
Ab 2005 sinkt dieser Wert jedoch erfreulicherweise auf 43,75 %, d.h. daran anknüpfend zahlen sich Überlegungen durchaus aus.
Bei unseren Überlegungen dürfen wir nicht vergessen, dass der Einkommensteuertarif in Stufen steigt, und es sogar ein steuerfreies Einkommen von 8.888,- EUR bis 2004 gibt, das ab 2005 sogar 10.000,- EUR beträgt.
Unternehmen mit kleineren Gewinnen "fahren" daher mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft steuerlich mit dem Einkommensteuertarif noch immer besser. Bei Gewinnen unter 30.000,- EUR wird ab 2005 die Einkommensteuer unter 25 % liegen, ist daher deutlich günstiger als die Körperschaftsteuer, und rein steuerlich betrachtet würde eine GmbH nicht unbedingt von Vorteil sein.
Jetzt ist natürlich interessant zu betrachten, bei welcher Gewinnhöhe des Einkommensteuertarifes der oben beschriebene Vollausschüttungsprozentsatz von 43,75 % erreicht ist. Das ist bei 134.000,- EUR der Fall. Liegen ihre Gewinne also darunter, versäumen Sie ohne GmbH nicht unbedingt etwas, liegen sie ständig darüber, wäre der Gang in die GmbH zumindest eine Überlegung wert. Bei einem Gewinn, beispielhaft herausgegriffen, von 220.000,- EUR beträgt der Durchschnittssatz der Einkommensteuer bereits 46,18 % und ist somit schon deutlich ungünstiger als bei der Vollausschüttungsvariante.
Die ab 1.1. 2004 geltende Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes für bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht für GmbH und Freiberufler!) darf nicht übersehen werden und erhöht bei Anwendbarkeit die Vorteile dieser Unternehmensformen.
Auch bei stark schwankenden Ergebnissen, bzw. wenn manchmal sogar Verluste anfallen ist die GmbH eher nicht zu empfehlen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt in Verlustsituationen keine Mindestkörperschaftsteuer an, und die Verluste sind mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern großer, gewinnträchtiger GmbHs sollte überprüft werden, ob nicht ein Absenken der Bezüge und eine Ausschüttung steuerlich vorteilhafter wäre. Lt. derzeitiger Aussage des BMF ist eine Vereinbarung eines geringeren Geschäftsführerbezuges selbst bei gleichbleibender Leistung möglich.
Zusammenfassend lässt sich unter Außerachtlassung sämtlicher individueller Überlegungen grob Folgendes sagen:
Liegt der Gewinn nachhaltig nicht über 150.000,- EUR ist eher Einzelunternehmen und Personengesellschaft zu empfehlen. Das gilt mit Einschränkungen sogar noch für Gewinne bis 250.000,- EUR. Nachhaltige Gewinne zwischen 250.000,- EUR und 500.000,- EUR sprechen eher für die GmbH, jedenfalls aber Gewinne über 500.000,- EUR. Bei Geschäftsführerentschädigungen über 51.000,- EUR pro Jahr (niederer falls der Geschäftsführer andere Einkünfte hat!) sollte man überdenken, ob nicht ein Teil auf Ausschüttungen umgelegt werden könnte.
Wir wünschen viel Spaß bei Ihren Überlegungen zum Steuersparen und unterstützen Sie dabei gerne.


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