Neue Beitrittsländer = neue Arbeitskräfte? Bestimmungen für die Beschäftigung von Personen aus den 10 neuen EU Beitrittsländern

(Juni 2004)

Auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde an die EU-Erweiterung angepasst. Staatsangehörige von Malta und Zypern sind ab 1.5. 2004 vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und dürfen ohne Beschränkung in Österreich arbeiten.
Wesentlich interessanter für die tägliche Arbeit ist jedoch die Frage, was mit Dienstnehmern aus der Slowakei, Tschechien, Polen, Ungarn und Slowenien passiert. Für diese Personen, sowie für die Staatsangehörigen der baltischen Republiken, die ebenfalls am 1.5.04 der EU beigetreten sind, gelten die bisherigen Bestimmungen vorläufig weiter. Für diesen Personenkreis ist nach wie vor eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn sie in Österreich neu zu arbeiten beginnen (sie werden bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gegenüber Drittstaatsangehörigen bevorzugt). Für Personen, die am 1.5.04 oder danach in Österreich bereits beschäftigt und ununterbrochen mindestens 12 Monate legal zur Beschäftigung zugelassen waren oder die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen bzw. seit fünf Jahren in Österreich sind und über ein Einkommen aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit verfügen, reicht die Beantragung einer Bewilligung, die sich "Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt" nennt.
Jedenfalls muss sich der Dienstgeber weiter mit dem Arbeitsamt auseinandersetzen, bevor ein Dienstnehmer aus den neuen Beitrittsländern zu arbeiten beginnen darf (Ausnahme Malta und Zypern, siehe oben).
Achtung: Die neuen EU-Bürger genießen Einreise- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel mehr. Es läuft darauf hinaus, dass sie sich ohne Probleme und ohne Bürokratie hier aufhalten, aber nicht ohne Amtswege arbeiten dürfen. Der Wunsch, durch die Zugangsbeschränkungen den österreichischen Arbeitsmarkt zu schützen, erscheint zwar löblich, aber blauäugig.

Sonderregelung für die Schweiz

Die Schweizer haben es geschafft, im Arbeitsmarktbereich eine Gleichstellung mit den alten EU Staaten zu erreichen.
Ab 1.6.04 sind Schweizer Staatsangehörige vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und können in Österreich ohne Beschränkung arbeiten.


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