Abfertigungsversicherung Alter Wein in neuen Schläuchen?

(Juni 2004)

Schon bisher war es möglich, für die Liquiditätsbelastung, die aus der Abfertigungsverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern regelmäßig resultierte, mittels einer sog. Rückdeckungsversicherung vorzusorgen. Der Vorteil dieser Vorsorge für das Unternehmen bestand im Wesentlichen im Wegfall der einmaligen, in den meisten Fällen nicht unerheblichen Liquiditätsbelastung, die sich, auch bei Vorhandensein der erforderlichen Wertpapierdeckung, ergab.
Besondere steuerliche Vorteile ergaben sich aus der Abfertigungsversicherung keine, da die Versicherungsprämien zwar steuerliche Betriebsausgaben darstellten, diese wurden aber durch die sich während der Vertragslaufzeit sukzessive aufbauenden Rückkaufswerte samt Gewinnbeteiligungen wieder neutralisiert.
Bilanziell war die Abfertigungsrückstellung trotz versicherungsmäßiger Vorsorge weiterzuführen und den Ankauf der Wertpapiere konnte man auch nicht umgehen.
Im Zuge der Schaffung des Systems "Abfertigung neu" wurden die Versicherungen kreativ und überlegten, wie einem Unternehmen die Belastung mit Abfertigungsverpflichtungen genommen werden könne, ohne die kostspielige Übertragung auf eine Mitarbeitervorsorgekasse vornehmen zu müssen.
Tatsächlich ersannen sie eine neue Spielart der Rückdeckungsversicherung, die sich, nach erlassmäßiger Billigung des Finanzministeriums, doch als neuer Wein herausgestellt hat.
Durch den kleinen Trick, dass nämlich nicht mehr das Unternehmen, sondern der Mitarbeiter der Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag ist, gelang es, eine völlige Neuordnung zu erreichen. So ist es nun unter gewissen Voraussetzungen möglich, die Abfertigungsrückstellung aus der Bilanz herauszubringen, was auch unter dem Basel-II-Aspekt (Stichwort Verbesserung der Eigenkapitalausstattung) interessant sein dürfte. Die Sache funktioniert nun so, dass das Unternehmen zumindest die vorhandenen Wertpapiere, die der Bedeckung der Abfertigung gedient haben, als Einmalerlag der Versicherung überträgt. Meist wird noch, nach Maßgabe vorhandener Mittel, ein zusätzlicher Betrag einbezahlt. Die versicherungsmathematische Bewertung ergibt dann den Betrag, um den die Abfertigungsrückstellung reduziert werden kann. Mit jeder weiteren Prämie verringert sich die Verpflichtung des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitern und damit auch das Rückstellungserfordernis.
Die Prämien sind insoweit als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig, als in dem jeweiligen Jahr auch (fiktive) Dotierungen einer Abfertigungsrückstellung und/oder tatsächliche Abfertigungszahlungen zu Betriebsausgaben geführt hätten. Mit anderen Worten, die Entwicklung der Abfertigungsrückstellung ist weiterhin in Evidenz zu halten, auch wenn sie nicht mehr bilanziert wird. Das mag zwar etwas kompliziert klingen, die Überlegung könnte sich aber trotzdem lohnen, zumal bei Wegfall des Abfertigungsanspruches eines Dienstnehmers die einbezahlten Prämien nicht der Versicherung, sondern dem Unternehmen anheim fallen.

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