Einkommen von Schülern und Studenten

(März 2004)

Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 8.725,- EUR pro Kalenderjahr (Zuverdienst) beziehen. Das bedeutet umgekehrt, dass Minderjährige bis einschließlich zu dem Jahr, in dem sie 18 werden, auch bei einem höheren Einkommen die Familienbeihilfe legal beziehen dürfen. Zu dem zu versteuernden Einkommen zählen Einkünfte aus Werkverträgen, Dienstverträgen, Mieteinnahmen, Zinseneinkünfte und überhaupt alle steuerpflichtigen Einkünfte, nicht aber Unterhaltsleistungen von Eltern, Studienbeihilfen oder steuerbefreite Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind sämtliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, ebenso Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe zusteht, ist es
unmaßgeblich, ob das Einkommen innerhalb der Ferien oder verteilt über das ganze Jahr zufließt. Wenn nicht innerhalb des ganzen Jahres Einkünfte erzielt werden, ist ein Arbeitnehmerveranlagungsantrag dringend anzuraten, denn
diesfalls kann man sich Lohnsteuer, vielleicht sogar zur Gänze, zurückholen.
Für Aktiveinkünfte von Schülern und Studenten gelten die allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wie bei
anderen Erwerbstätigen auch.
Bei Dienstverhältnissen gibt es leider keine Ausnahmen zur Pflichtversicherung, außer der Schüler/Student ist nur geringfügig beschäftigt. Falls eine
Tätigkeit vorliegt, die zur Einstufung als "Neuer Selbständiger" führt, was wohl
bei den meisten Werkverträgen der Fall sein dürfte, setzt die Sozialversicherungspflicht erst bei 6.453,36 jährlich ein. Doch Achtung,
falls es auch nur an einem einzigen Tag eine andere Erwerbstätigkeit gibt,
sinkt diese Grenze auf 3.794,28 EUR!
Eine eventuelle Mitversicherung bei den Eltern, die bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, oder bei Vorliegen einer Schul- oder Berufsausbildung
auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr grundsätzlich bestehen könnte,
wirkt auf die Pflichtversicherung der Kinder jedenfalls nie befreiend.


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