Hurra! Ein Baby ist (bald) da! Was gilt es zu beachten, wenn Fr. Mitarbeiter oder Fr. Unternehmer schwanger wird?!

(März 2004)

Was gilt es zu beachten, wenn Fr. Mitarbeiter oder Fr. Unternehmer schwanger wird?!
Ihre Dienstnehmerin kommt und teilt Ihnen mit, dass sie guter Hoffnung ist. Was ist zu tun? Nun, zuerst einmal tief durchatmen und sich mit ihr freuen. Dann allerdings sind einige bürokratische Hürden zu beachten. Gleich nach dem werdenden Vater ist das Arbeitsinspektorat schriftlich zu informieren, auch Ihre Lohnverrechnerin freut sich über eine rechtzeitige Meldung und kann Ihnen in der Folge auch einige der notwendigen Arbeiten und Meldungen abnehmen. Arbeitnehmerinnen unterliegen während der Schwangerschaft einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der bis vier Monate nach der Entbindung bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs bis vier Wochen nach dessen Ende dauert. Hat die werdende Mutter keine Beschwerden, und ist ihr Arbeitsplatz nicht gesundheitsgefährdend, dann kann sie bis acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ihrer Arbeit normal nachgehen. Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt besteht Beschäftigungsverbot (Schutzfrist). In diesem Zeitraum zahlt die Krankenkasse das Entgelt der Dienstnehmerin auf Basis einer Meldung, die vom Dienstgeber abzugeben ist, allerdings müssen die aliquoten Sonderzahlungen noch vom Dienstgeber abgerechnet und bezahlt werden. Nicht konsumierter Urlaub bleibt stehen, während der Karenz ruhen Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sonderzahlungen und Abfertigungsansprüche. Karenzurlaub kann für mindestens drei Monate, maximal zwei Jahre in Anspruch genommen werden. Dies ist dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist (also bis acht Wochen nach der Geburt) bekannt zu geben. Es gibt daneben auch noch die Möglichkeit von Teilzeitarbeit (in Betrieben über 20 Dienstnehmern das Recht auf Teilzeitarbeit) sowie die Möglichkeit, sich drei Monate der Karenz bis zum Schulbeginn des Kindes aufzuheben.
Wer nun nach Lektüre dieses Artikels beschließt, nur mehr Herren anzustellen, der sei vorgewarnt: Väter haben einen eigenständigen Anspruch auf Karenz ...!
Und nun zur anderen Variante: Die Chefin erwartet ein Kind!
Die folgenden Ausführungen gelten für Schwangere, die nach dem GSVG krankenpflichtversichert sind.
Der Eintritt der Schwangerschaft ist der Sozialversicherungsanstalt spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Für die Zeit des Mutterschutzes acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat die Unternehmerin Anspruch auf Beistellung eines Betriebshelfers, einer für den Ersatz der Unternehmerin geeigneten Person. Der Einsatz dieses Betriebshelfers ist während des Mutterschutzes kostenlos. Wird der Betriebshelfer nicht benötigt, so bekommt man unter gewissen Bedingungen ein tägliches Wochengeld. In Anschluss an das Wochengeld, also im Normalfall ab der neunten Woche nach der Geburt des Babys, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Aber Achtung: bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist die Zuverdienstgrenze von 14.600,- pro Jahr zu beachten. Übersteigt man diese Grenze, so ist das GESAMTE Kindergeld des Jahres zurückzuzahlen. Da es für Unternehmerinnen nicht so leicht sein wird, das Ergebnis eines Jahres zu steuern, ist in diesem Fall genaue Beratung notwendig, um drohende Nachteile zu vermeiden! Man wird sich individuell überlegen müssen, wie im Einzelfall am besten vorzugehen ist.


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