Änderungen bei der Einfuhr - Umsatzsteuer (EUSt)

(Oktober 2003)

Nach dem endgültigem Aus für die 13. USt-VZ gibt es für vorsteuerabzugsfähige Unternehmer eine weitere Erleichterung:

Ab 1. Oktober (Entstehen der EUSt-Schuld nach dem 30.09.) besteht ein Wahlrecht, ob die Einhebung der EUSt auf die Finanzämter übertragen werden soll, sofern der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wird.

Das Wahlrecht kann für jede Warenposition einzeln ausgeübt werden. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht (Erklärung gegenüber der Zollbehörde), wird die EUSt erst am 15. des zweifolgenden Monats fällig. Da diese jedoch gleichzeitig als Vorsteuer (neue Kennziffer zu der UVA) abgezogen werden kann, handelt es sich um ein Nullsummenspiel und führt so zu einer Liquiditätsverbesserung gegenüber der alten Regelung.

Beim erstmaligem Kontakt mit der Zollbehörde funktioniert die Neuregelung nicht: Erst müssen in der Zolldatenbank Finanzamts-, Steuer- und UID-Nummer gespeichert werden.

Die Zollbehörde wird den betroffenen EUSt- Schuldnern entsprechende monatliche Aufstellungen übermitteln.

Auch hier stehen wir selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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