Steuerreform 2004 - was bringt sie wirklich? "Die Berge kreissten - und ein Mäuslein ward geboren!"

(September 2003)

Im Juni wurde im Nationalrat die 1. Etappe der Steuerreform beschlossen. Für Unternehmer sind darin nicht wirklich viele Zuckerln enthalten, einige Entlastungen gibt es aber schon. So wurde im Einkommensteuergesetz eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne eingeführt - diese unterliegen dem halben Steuersatz. Leider gilt diese Begünstigung nur für bilanzierende Gewerbetreibende und Land- u. Forstwirte, Freiberufler sind ausgeschlossen. Diese können sich aber damit trösten, dass die Berechnung der Steuerbegünstigung relativ kompliziert ist, und es zu einer Nachversteuerung kommen kann, wenn man in den Folgejahren bestimmte Bedingungen nicht erfüllt. Interessanter scheint da schon die neue Sonderausgabenbegünstigung für Internetzugänge (siehe Kasten S. 4). Wer es geschafft hat, in den letzten Jahren Geld auf die hohe Kante zu legen und dieses Geld nicht nur in inländische Wertpapiere investierte, hatte bisher den Nachteil, alle ausländischen Zinsen- und Dividendeneinkünfte in der Fortsetzung Seite 4
Einkommensteuererklärung angeben zu müssen. Ab 31.3.2003 sind ausländische Zinsen und Dividenden den inländischen gleichgestellt: nach Abzug einer 25 %igen Kapitalertragsteuer bzw. einer 25 %igen Sondersteuer sind auch ausländische Zinsen und Dividenden endbesteuert.
Bei Universitätsstudien, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder als Umschulungsmaßnahme betrieben werden, können ab 2004 die Studiengebühren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Das ist insbesondere für Unternehmensnachfolger, die bereits arbeiten und sich weiterqualifizieren wollen, interessant.
Zu guter Letzt wurden die allgemeinen Steuerabsetzbeträge so erhöht, dass Bruttojahreseinkommen bis 14.500,- EUR einkommensteuerfrei bleiben sollten.
Im Bereich Umsatzsteuer sind vor allem zwei Bestimmungen interessant: Ab 1.10.2003 wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr an der Grenze erhoben, sondern ist von den Unternehmern, die sie zu entrichten haben, in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Gleichzeitig mit der Meldung der Einfuhrumsatzsteuer kann man diese wieder als Vorsteuer in der Voranmeldung in Abzug bringen, sodass im Effekt die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht mehr zu entrichten, sondern nur mehr zu melden ist, solange der Gegenstand, für den sie erhoben wird, dem Unternehmen dient, und der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die zweite wichtige Vereinfachung ist der Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung (siehe Kasten). Im Körperschaftsteuergesetz wurden die Begünstigungs- bzw. Befreiungsbestimmungen für ausländische Beteiligungserträge verbessert und ausgebaut.
Wie immer bei Änderungen, hängt die Geltendmachung von Begünstigungen und Befreiungen von verschiedenen Detailvorschriften ab. Sollten Sie nach Durchsicht dieses Artikels also voll Vorfreude über die mögliche Steuerersparnis den Herbsturlaub buchen, rufen Sie uns bitte vorher an, damit wir sie gezielt beraten können!


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