Die Pflege von Geschäftsbeziehungen Wenig Unterstützung vom Staat - gehen Sie trotzdem mit Ihren Kunden essen!

(September 2003)

Der Gesetzgeber hat keine Geschäftsfreunde, auch der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich nicht, also darf man sich nicht wundern, wenn Aufwendungen für die Beziehungspflege von Geschäftsfreunden zu den dunklen Kapiteln des Steuerrechts zählen.

Eigentlich wäre es so logisch. Geschäftsbeziehungen müssen aufgebaut und, einmal erworben, auch gepflegt werden. Was liegt also näher als Essenseinladungen auszusprechen, vielleicht zu Tennis oder ins Theater einzuladen oder durch Geschenke die Freundschaft zu erhalten und dadurch vielleicht zu lukrativen Aufträgen zu kommen. Natürlich will man als Unternehmer die Ausgaben dafür steuerlich absetzen können um Steuer zu sparen. Das wird aber durch unser Steuerrecht nicht einfach, ja manchmal sogar unmöglich gemacht.

Betrachten wir einmal die Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Nur in den seltensten Fällen sind hier keine Schwierigkeiten zu erwarten, wie etwa bei Verpflegungen anlässlich eines Seminars, bei Aufmerksamkeiten geringen Umfangs, bei Messen oder Eröffnungen oder Warenverkostungen eigener Produkte.

Der Großteil dieser Aufwendungen wird aber unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen fallen. Eine ausnahmsweise 50 %-ige Abzugsfähigkeit ist dann gegeben, wenn es uns gelingt nachzuweisen, dass die Bewirtung eindeutig der Werbung dient, und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, also bei uns Unternehmern.
Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation, dann sind die Spesen überhaupt nicht abzusetzen.

Diese Bestimmungen haben zusammen mit der Rechtsprechung zu recht praxisfremden Ergebnissen geführt. So sind Bewirtungskosten im Vorfeld eines konkreten Geschäftsabschlusses begünstigt, hingegen sind die Kosten eines Arbeitsessens nach erfolgtem Geschäftsabschluss nicht absetzbar. Bewirtung im eigenen Haushalt ist ebenso ein steuerliches Tabu. Da wundert man sich eigentlich nicht mehr, wenn Einladungen zum Opernball oder zu Theatern und Konzerten nichtabzugsfähige Repräsentation ist. Auch den eigenen Geburtstag sollte man bei Geschäftsessen strikt meiden.

Ein interessantes Erkenntnis ist vor kurzem zu einer Event-Marketing Veranstaltung ergangen. Ein Sanatorium veranstaltete ein Sommerfest nach einem Umbau. Es waren die zuweisenden Ärzte sowie Vertreter der Banken und anderer Sanatorien geladen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Kosten für die Ärzte als Werbung anerkannt, die Kosten für die Vertreter der Banken und die der anderen Sanatorien aber gestrichen, weil diese angeblich keine Werbung darstellen.

Eine Einladung zu einem Urlaub stellt einen nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar, egal, ob die Einladung, nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder in Erwartung weiterer erfolgreicher Geschäfte ausgesprochen wurde.

Ähnlich problematisch ist auch die Abzugsfähigkeit von Geschenken. Nach der Gesetzeslage und Rechtsprechung schaut es selbst bei Kleinigkeiten finster aus. Wertvolle Geschenke wie Uhren, Kristallgläser, Münzen oder ähnliches sind doppelt problematisch, da eigentlich der Empfänger dafür Einkommensteuer zahlen müsste. Auf Druck der EU wurde auch ins Gesetz aufgenommen, dass Geld und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist, auf keinen Fall abgesetzt werden können.

Einen Lichtblick stellt aber die Verwaltungspraxis dar. Üblicherweise werden bei Betriebsprüfungen Bewirtungen in einem vertretbaren Ausmaß anerkannt, und auch übliche Weihnachts- und Neujahrsgeschenke, also Kalender, Wein, Schlüsseltaschen, Kugelschreiber und ähnliches stellen meistens kein Problem dar. Der Aufdruck des Firmenlogos wäre zu empfehlen, ebenso wie Listen, wer die Geschenke erhält und Vermerke auf den Essensrechnungen, mit wem sie gespeist haben. Natürlich ist diese Situation unbefriedigend, da niemand voraussagen kann, was anerkannt wird, geschweige denn eine Garantie übernehmen kann.

Eines ist jedoch trotz dieser fatalen steuerlichen Situation klar - Geschäftsbeziehungen müssen gepflegt werden!


       Zurück