Lohnnebenkosten für Gesellschafter-Geschäftsführer

(Juni 2003)

Viele von unseren Lesern kennen das Thema aus eigener leidvoller Erfahrung. Auch wenn man als Geschäftsführer einer GmbH kein "echtes" Dienstverhältnis hat, weil die Höhe der Beteiligung dies nicht zulässt, ist von der Geschäftsführervergütung Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag , in Summe immerhin 7,92 % der Vergütung, zu bezahlen. Auch Berufungen haben nichts genützt. In unzähligen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof, für uns unverständlich, die Richtigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Jetzt endlich ist ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis erschienen, das für einen Fall von dieser Beitragspflicht absieht. Aber leider, unsere Hoffnungen, Ihnen ein abgabenschonendes Modell präsentieren zu können, sind geschwunden. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist ausgesprochen speziell und die erfolgsabhängige Vergütung in dieser Form niemanden zu raten. Die Geschäftsführervergütung errechnet sich aus dem vom Geschäftsführer getätigten Umsatz, abzüglich der direkt zurechenbaren Einzelkosten, abzüglich der dem Umsatzanteil zurechenbaren Gemeinkosten, abzüglich thesaurierter Gewinne laut Gesellschafterbeschluss. Diese Regelung hält einer Alltagstauglichkeit nicht stand. Und so heißt es leider auch weiterhin - Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Zweifel kommunalsteuer- und DB/DZ-pflichtig.


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