Abfertigung neu: Die Qual der Wahl

(Juni 2002)

Die Abfertigung neu ist unter den Sozialpartnern ausgehandelt und wird nun als Regierungsvorlage am 21.6. im Plenum des Nationalrates behandelt.



Grundsätzlich ist das neue Abfertigungssystem für neue Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 anzuwenden. Es ist ein laufender Beitrag von 1,53 % des laufenden Entgelts (inkl. 13. und 14., ohne Berücksichtigung einer Höchstbeitragsgrundlage) pro Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse einzuzahlen, die die Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekassen (MVK) übernimmt.

Das System der BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) soll unverändert weiter bestehen bleiben.

Mit Leistung des Beitrages durch den Dienstgeber hat der Mitarbeiter diesbezügliche Ansprüche nur mehr gegen die MVK, wobei Auszahlungen erst nach dem dritten Beitragsjahr möglich sind. Ab dem 40. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, die Ansprüche auf eine Pensionszusatzversicherung steuerfrei zu übertragen.

Die ebenfalls diskutierte Variante für den Unternehmer selbst bleibt vorerst offen und soll im Zuge der Steuerreform umgesetzt werden. Für "alte" Arbeitsverhältnisse ergeben sich grundsätzlich drei Möglichkeiten:



- Der Arbeitnehmer bleibt mit allen Ansprüchen im alten System, die bisher gültigen Bestimmungen werden also weiter angewendet.



- Der Arbeitnehmer bleibt mit den alten Ansprüchen im alten System, mit den neuen Ansprüchen wechselt er ins neue System (Splittvariante). Diese Variante ist unbefristet möglich, es muss also die Entscheidung nicht mit 1.1.2003 fallen. Sie wird als Einzelvereinbarung pro Dienstnehmer geschlossen. Die alten Ansprüche werden eingefroren. Im Fall der Auszahlung der Abfertigung, wird das Entgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens herangezogen. Bei Selbstkündigung geht, analog der bisherigen Bestimmungen, der Altanspruch verloren.



- Der Arbeitnehmer wechselt komplett mit allen Ansprüchen in das neue System. (Entscheidung individuell pro Dienstnehmer möglich) In diesem Fall müssen die alten Ansprüche bewertet werden. Bei der Bewertung wird die Obergrenze wohl der Abfertigungsanspruch zum Systemwechsel sein, es könnte aber auch nur beispielsweise die Höhe der Abfertigungsrückstellung oder die Höhe der Wertpapierdeckung herangezogen werden. Den ausverhandelten Betrag zahlt der Dienstgeber in die Mitarbeitervorsorgekasse ein. Dem Dienstnehmer bleibt, in welcher Form auch immer das Dienstverhältnis beendet wird, dieser Betrag erhalten. Als Frist für den Systemwechsel ist im Gesetz der 31.12. 2012 vorgesehen.



Es gilt also: Wer die Wahl hat, hat die Qual. Wir meinen, dass es jetzt noch zu früh für allgemeine Ratschläge ist, welche Variante gewählt werden soll. Die Entscheidung wird von Umständen wie dem Alter, der Betriebszugehörigkeitsdauer und nicht zuletzt vom Konsens mit dem Arbeitnehmer abhängen. Wir werden Sie darüber noch intensiv informieren.

Die laufenden Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekassen und auch die Übertragungsbeiträge sind als Betriebsausgabe abzusetzen und beim Arbeitnehmer nicht als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu versteuern, es sei denn es werden freiwillig höhere als die gesetzlich vorgesehenen einbezahlt.

Die Besteuerung bei Auszahlung der Abfertigung erfolgt wie bisher mit 6 %, egal ob es sich um einen Betrag aus dem alten oder neuen System handelt.

Der Dienstnehmer hat die Möglichkeit, statt der Auszahlung der Abfertigung durch die Mitarbeitervorsorgekasse, die Überweisung auf eine Pensionszusatzversicherung zu wählen. Der Vorteil für ihn ist, dass die Rentenleistung daraus für immer völlig steuerfrei bleibt. Der Nachteil ist bei geringer Lebensdauer die unbefriedigende Absicherung der Nachkommen.

Die Möglichkeit der Bildung der Abfertigungsrückstellung wird von 50 % auf 47,5 % in 2003 und in Folge auf 45 % eingeschränkt. Auch die Wertpapierdeckung kann gestaffelt aufgelöst werden.

Im Jahr 2003 besteht zudem die Möglichkeit die Abfertigungsrückstellung steuerfrei aufzulösen. Allerdings können in diesem Fall dann Abfertigungszahlungen nach dem alten System im Ausmaß der steuerfreien Auflösung nur auf 5 Jahre verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden.



Und nun etwas zu den neuen MVKs:

Derzeit enden nur 15 % der Dienstverhältnisse mit einem Abfertigungsanspruch. Die jährliche Fluktuation (1 Mio Dienstgeberwechsel bei 3 Mio Arbeitsverhältnissen) liegt bei 33 %. Man rechnet, dass durch die neue Regelung in 10 Jahren ein Vermögen von 3,5 Mrd EUR angesammelt werden wird.

Es wird 5-10 MVKs geben; eine MVK wird nach Schätzungen einen Marktanteil von rd. 20 % benötigen, um in 8-9 Jahren den Break Even zu erreichen. Ca. 2,5 % der Beiträge werden für die Verwaltung (insbesondere Verwaltung, Depotspesen, Inkassogebühren Gebietskrankenkassen sowie Zahlungen an den Hauptverband als Clearingstelle) aufgewendet werden müssen. Aufgrund dieser Daten, sowie der engen gesetzlichen Rahmenbedingungen, werden sich die Produkte kaum unterscheiden. Man wird daher bei der Wahl der MVK auf Ersatzkriterien angewiesen sein. Diese könnten z. B. sein:



- Zinsgarantien, Sicherheit der Aktionäre der MVKs

- Qualität des Vertriebes und der Kundenbeziehungen

- mittel- und langfristige Performance



Wie aus der kurzen und keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Darstellung hervorgeht, sind im Zusammenhang mit der “Abfertigung neu” höchst individuelle, anspruchsvolle Entscheidungen zu treffen, bei denen wir Sie in Zukunft gerne unterstützen.


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