Endlich wieder Geld zurück im Krankheitsfall - Die neue "Erstattungs-Verordnung" bei Unfällen

(März 2003)

Als teilweise Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Freizeit- und Arbeitsunfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss von 50 % an die Dienstgeber. Von dieser Neuregelung sind alle Freizeit- und Arbeitsunfälle umfasst, die nach dem 3.9.2002 eingetreten sind.


Höhe des Zuschusses und wer erhält den Zuschuss?

Die Zuschüsse betragen 50 % des jeweiligen tatsächlich fortgezahlten Entgelts (Grundsatz des Ausfallsprinzips).

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich Dienstgeber von Lehrlingen, die ihren verunfallten, bei der AUVA versicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung geleistet haben. Daher sind Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge betroffen. Es muss sich allerdings um "echte" Dienstnehmer handeln, freie Dienstnehmer sind ausgeschlossen. Für geringfügig beschäftigte echte Dienstnehmer gilt diese "Zuschussregelung" auch, da sie ja bei der AUVA unfallversichert sind. Dieser Zuschuss gebührt nur Klein- und Mittelbetrieben. Es müssen regelmäßig weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei wechselnder Dienstnehmerzahl darf die durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 betragen, und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr dürfen mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Sollten im Betrieb Lehrlinge oder begünstigt Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (Behinderung mind. 50 %) beschäftigt werden, und wird nur deshalb die Zahl 50 überschritten, dann erhöht sich die Grenzzahl auf 53.

Die Entgeltfortzahlung muss allerdings durch einen Freizeit- oder Arbeitsunfall (bzw. Wegunfall) hervorgerufen worden sein. Leider regelt die Verordnung nicht, wie der Arbeitgeber zu Informationen bezüglich Freizeitunfälle gelangen kann. Daher sollte man unbedingt die Arbeitnehmer informieren und sie ersuchen, derartige Umstände mit der Krankmeldung bekannt zu geben. Wir empfehlen Ihnen daher folgenden Text den Mitarbeitern auszuhändigen:

Arbeits- bzw. Freizeitunfälle - bitte melden!
Wir teilen Ihnen mit, dass es seit 1.10.2002 ein Krankenentgeltserstattungssystem für den Fall gibt, dass ein Arbeitnehmer einen Arbeits- oder Freizeitunfall erleidet. Da wir keine Möglichkeiten haben, bei der Gebietskrankenkasse Diagnosen zu erfragen, sind wir auf Ihre Mitteilung angewiesen. Wir ersuchen Sie daher, uns gleichzeitig mit der Übersendung der Krankmeldung auch die Ursache Ihrer Dienstverhinderung bekannt zu geben. Sie brauchen dabei keine Diagnose zu nennen, sondern nur, ob Sie einen Unfall erlitten haben oder nicht.


Wie lange wird der Zuschuss gewährt, Antrag und Rückforderung?

Der Zuschuss wird grundsätzlich ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr bzw. Kalenderjahr pro Dienstnehmer gewährt. Die Zuschüsse sind nur dann ab dem ersten Kalendertag auszuzahlen, wenn die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Antragsformulare schicken wir Ihnen gerne zu.

Die Zuschüsse werden jeweils im Nachhinein durch die AUVA innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes Quartals ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Endlich also wieder eine positive Nachricht aus dem Bereich Sozialversicherung.


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