... wenn der Sommer nicht mehr weit ist ... Neues zu Ferialpraktikanten, Urlaubsvertretungen und Familienbeihilfe

(März 2003)

Viele Betriebe überbrücken die Urlaubszeit mit Arbeitskräften, die für kurze Zeit aufgenommen werden, seien es Schüler oder Studenten, die einen Praxisnachweis für ihre Ausbildung benötigen, oder (meist) junge Leute, die die schul/studienfreie Zeit dazu benutzen, ihre Geldbörse aufzufüllen.

Unterschieden werden muss zwischen echten Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmern. Bei Praktikanten steht der Lernzweck im Vordergrund, es handelt sich um Schüler oder Studenten, die nach ihrem Studienplan verpflichtet sind, ein Praktikum in einem Betrieb zu absolvieren. Für echte Ferialpraktikanten gelten die arbeitsrechtlichen und kollektivver-traglichen Bestimmungen nicht, die Höhe der Vergütung für ihre Arbeit unterliegt der freien Vereinbarung. Allerdings sind in einigen Kollektivverträgen Praktikantenregelungen enthalten (z.B. bei Reisebüros, im Gastgewerbe, Metallgewerbe, etc.), die auch die Höhe der Bezahlung regeln.

Ferialarbeitnehmer sind Dienstnehmer, die für eine bestimmte Zeit aufgenommen werden und ein befristetes Dienstverhältnis haben. Auf sie finden alle gesetzlichen und kollektiv-vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Betriebes Anwendung.

Liegt die Bezahlung für Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer unter der Geringfügig-keitsgrenze von 309,38 EUR monatlich, so sind sie nur unfallversichert, ansonsten voll-versichert, wobei für Praktikanten eigene Beitragssätze gelten. Sollten Sie daran denken, Ferialpraktikanten zu beschäftigen, empfehlen wir, wegen der Details mit uns Rücksprache zu halten!

Wenn Sie selbst stolze Eltern eines arbeitenden Kindes sind, stellt sich die Frage, ob der (Sommer)job den Bezug von Familienbeihilfe gefährdet. Eltern, deren Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind, brauchen hier gar nicht weiterzulesen. Gefährlich wird die Höhe des Neben-verdienstes Ihres Kindes in dem Jahr, in dem der 19. Geburtstag liegt. Übersteigt das Einkommen des Kindes ab diesem Jahr den Jahresgrenzbetrag von 8.725,- EUR, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr weg, und bereits bezogene Beträge müssen zurückgezahlt werden!

Besteht für einen Teil dieses Jahres kein Anspruch auf Familienbeihilfe (z.B. weil eine Ausbildung unterbrochen wird) werden diese Zeiträume in die Berechnung für den Neben-verdienst nicht einbezogen. Die frühere Unterscheidung zwischen Verdienstgrenzen in den Ferienmonaten und Verdienstgrenzen während der Schul/Studienzeit ist weggefallen.

Keine Ausrede mehr also für studierende Töchter und Söhne, den Eltern während der Studienmonate auf der Tasche zu liegen: Mitarbeit im elterlichen Betrieb (innerhalb der o.a. Grenzen) jederzeit möglich ...


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