Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003

(Jänner 2003)

Wie schon in der Vergangenheit, so sorgt der Steuergesetzgeber auch 2003 für die Beschäftigung der Unternehmer mit administrativen Belangen.

Ab 1.1.2003 müssen wir uns daher mit folgenden neuen Vorschriften beschäftigen:


- Bei der Ausstellung von Rechnungen müssen neue zusätzliche Angaben aufgenommen werden
- Unternehmer, deren Vorjahresumsatz EUR 100.000,- erreicht hat, müssen wieder (wie schon vor vielen Jahren) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003:

Zusätzlich zu den bereits bisher notwendigen Rechnungsangaben

- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. der Leistung
- Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung
- Entgelt
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag

müssen nunmehr folgende zusätzliche Angaben auf allen Rechnungen enthalten sein:

- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (am besten durch Beifügung des Jahres)
- dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer
- Steuersatz, bzw. Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung

Ausgenommen sind nur Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 150,- und als Erleichterung für 2003 Rechnungen bis zu einem Entgelt von EUR 300,-.

Vielleicht werden Sie sich nun fragen, wieso die Einhaltung so wichtig ist und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sein könnten. Nun – diese Konsequenzen sind sehr unangenehm, weil bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen der Vorsteuerabzug verloren geht und das daher eine unangenehme finanzielle Belastung nach sich zieht.

Sie müssen also auf Ihren Ausgangsrechnungen diese Angaben machen und Ihre Eingangsrechnungen dahingehend überprüfen, ob diese Angaben auch vorhanden sind.

Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer muss der Leistungsempfänger keine Überprüfung vornehmen. Das wäre ja unmöglich.
Auch die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen.


Wird eine Rechnung berichtigt und wird die selbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verwiesen werden.

Zur fortlaufenden Nummer: Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung nur einmalig vergeben werden darf, zu enthalten. Also auch über Jahre hinweg gesehen muss aus der Rechnungsnummer die betreffende Rechnung herausgefunden werden können. Verschiedene Rechnungskreise z.B. für Filialen, Bestandsobjekte, Registrierkassen oder Warengruppen sind zulässig.
Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt auch für Gutschriften. Kleinbetragsrechnungen können, müssen aber nicht in die fortlaufende Nummerierung mit einbezogen werden.

Bitte überprüfen Sie Ihre Rechnungsnummernvergabe dahingehend. Insbesondere bei EDV-unterstützter Fakturierung kann es zu einem Anpassungsbedarf kommen.

Zur UID-Nummer: Sie muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später ergänzt, so steht nach Meinung der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu. Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte erhalten keine UID-Nummer und können daher auf der Rechnung keine angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotzdem zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt es wird in der Rechnung darauf hingewiesen (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%).

Exkurs: Bei Ausfuhrlieferungen in den Binnenmarkt und bei Einfuhren aus dem Binnenmarkt müssen, als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, so wie bisher die UID-Nummern des Lieferanten und des Abnehmers angeführt sein und ein Hinweis, z.B. innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Es ist auch dringend zu raten, die UID-Nummer des ausländischen Geschäftspartners speziell bei neuen Geschäftsverbindungen überprüfen zu lassen. Das Bestätigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. In der ersten Stufe kann angefragt werden, ob eine UID, die von einem anderen Mitgliedsland vergeben wurde, gültig ist. In der zweiten Stufe kann der inländische Unternehmer anfragen, ob die angegebene UID auch mit dem Namen und der Anschrift des Abnehmers übereinstimmt. Die Anfragen können schriftlich, telefonisch oder per Fax an das UID- Büro gerichtet werden:

UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen
Erdbergstraße 192–196
1034 Wien
Tel 0810 005310
Fax 0810 005012

Über das UID-Büro können jedoch nur ausländische UID-Nummern kontrolliert werden. Aber wie bereits erwähnt, inländische UID-Nummern sind derzeit nicht zu überprüfen!


Zu Steuersatz und Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung: Es genügt das Anführen des Steuersatzes, bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.

Beispiele:

Steuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung
Steuerfreie ärztliche (oder psychotherapeutische) Leistung

Ein Sonderthema ist das Ausstellen von Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen also z.B. bei Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen. Hier sollte der zugrunde liegende Vertrag alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweisen. Bei bestehenden Verträgen empfiehlt sich jetzt im Jänner die Ausstellung einer „Dauerrechnung“, die alle geforderten Rechnungsmerkmale enthält, mit dem Zusatz „Gilt als Dauerrechnung i.S.d. UStG bis auf Widerruf“. Ändert sich z.B. aufgrund einer Indexerhöhung das Entgelt, wird eine neue Dauerrechnung ausgestellt.


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