Beweispflicht ernst nehmen!

(Oktober 2002)

Eine interessante Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ, Bgld. lässt aufhorchen. Während einer Betriebsprüfung bei einem Facharzt wurde festgestellt, dass es in Patientenzuzahlungsfällen Diskrepanzen zwischen den Leistungsübersichten der Krankenkassen und den Aufzeichnungen des Arztes gibt. Der Facharzt gab als Erklärung an , er habe in Reklamationsfällen, bzw. aus sozialen Gründen auf ein Inkasso verzichtet. In früheren Zeiten habe er durch einen Anwalt das Inkasso betrieben, das habe aber nur zu höheren Kosten geführt und zum Verlust der Patienten geführt. Diese Begründung wurde von der Betriebsprüfung nicht akzeptiert, so dass es zu Zurechnungen bei Umsatz und Gewinn und damit zu einer Steuernachzahlung kam.
In der daraufhin eingebrachten Berufung führte der Arzt an, dass der Wahrheitsbeweis über die Nichteinhebung der Zuzahlungsbeträge durch Befragung einiger Patienten bewiesen werden könne. Der Finanzlandesdirektion war das Beweismittel der Befragung eines nicht näher bezeichneten Personenkreises zu unbestimmt, außerdem , so wird weiter ausgeführt, wären die Gestionen des Facharztes nicht im allgemeinen Erfahrungsbereiches des wirtschaftlichen Lebens angesiedelt. Conclusio: Es ist bei der Nachzahlung geblieben – ob der Berufungswerber auch den Weg zum Verwaltungsgerichtshof beschreitet ist nicht bekannt.
Es ist aber dringend anzuraten die Beweispflicht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und Aktenvermerke etc. pro Fall anzulegen, um sich späteren Ärger und vor allem Nachzahlungen zu ersparen.


       Zurück