Hat Ihr Unternehmen auch die “rechte Form”? Überlegungen zur Gestaltung der Rechtsform eines Unternehmens

(September 2002)

Nicht immer muss die Rechtsform, die sie womöglich vor vielen Jahren für ihr Unternehmen ausgewählt haben, auch heute noch die günstigste sein. Änderungen in der Sphäre des Unternehmens und des Unternehmers bringen es mit sich, dass immer wieder Überlegungen nach der "optimalen" Rechtsform angestellt werden sollten.
Die rechtliche Grundlage dazu bildet das so genannte Umgründungssteuergesetz.
Danach ist z.B. die Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH möglich. Das bedeutet, dass das bisherige Unternehmen untergeht und die eingebrachten Aktiven und Passiven des eingebrachten Betriebes zum Betriebsvermögen der neuen GmbH werden.
Praktisch ist, dass das Umgründungssteuergesetz eine Rückwirkung ermöglicht. Der Einbringungsstichtag darf maximal 9 Monate vor der Anmeldung der Einbringung beim Firmenbuch liegen. Wenn daher die Einbringung zum Stichtag 31.12.2001 erfolgen soll, wäre spätestens per Ende September 2002 die Einbringung beim Firmenbuch anzumelden. Das einzubringende Unternehmen muss einen positiven Verkehrswert besitzen - das bringt mit sich, dass bei verlustbringenden Unternehmen Sonderüberlegungen angestellt werden müssen.
Die Einbringung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen seit der Gründung stark gewachsen ist, der Gewinn mittlerweile größer ist, als der Entnahmewunsch des Unternehmers und auch für zukünftige Investitionen im Unternehmen verbleiben soll. Bei diesem Szenario sind nämlich die Steuervorteile einer GmbH am größten.
Was aber tun, wenn die Lage nahezu umgekehrt zum oben geschilderten Bild ist - nämlich eine bereits bestehende GmbH laufend Verluste erzielt, trotzdem die Mindestkörperschaftsteuer bezahlt werden muss, womöglich Verlustvorträge vorhanden sind, die aber nur die GmbH, nicht aber die Gesellschafter steuerlich verwerten können - kurz gesagt, der Mantel der GmbH nicht mehr passt. In diesem Fall bietet das Umgründungssteuergesetz durch die Möglichkeit der Umgründung dieser GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft eine Lösung an , die in diesem Fall die richtige sein könnte. Verlustvorträge stehen dann den ehemaligen Gesellschaftern zu und auch die Mindestkörperschaftsteuer wird wie eine Vorauszahlung angerechnet. Ein entsprechendes Einkommen vorausgesetzt, das gegen die Verlustvorträge gegengerechnet werden kann, können sich wohltuende Steuerersparnisse ergeben.
Maßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz sind die "Hohe Schule" des Steuerrechts. Was hier absichtlich kurz und vereinfacht dargestellt wurde, muss in der Praxis nach allen Seiten hin untersucht werden, so dass es einer entsprechenden Vorlaufzeit bedarf. Auch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen dürfen nicht fehlen. Stimmen die Voraussetzungen, ergeben sich aber entscheidende Vorteile.


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