Strafbestimmungen im Kommunalsteuergesetz

(September 2002)

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals auf die Strafbestimmungen im Kommunalsteuergesetz hin: Sowohl Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, als auch die nicht termingerechte Entrichtung der Steuer bzw. die nicht termingerechte Abgabe der Erklärung stellen Verwaltungsübertretungen dar, welche nach dem Verwaltungsstrafengesetz geahndet werden.

Die Höchststrafe beträgt zwischen EUR 435,- und
EUR 58.135,-; lt. Auskunft eines Referenten der Magistratsabteilung 4 beträgt bei verspäteter Zahlung die Mindeststrafe - unabhängig von der Höhe der zu
entrichtenden Steuer - EUR 35,-.


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