Berufliche Veranlassung für einen Anrufbeantworter

(September 2002)

Auch mit kleinen Dingen beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof ganz ernsthaft. Die Aufteilung der Telefonkosten in einen beruflichen Teil und einen privaten veranlassten Teil ist zulässig.
Die Kosten für die Anschaffung eines Anrufbeantworters sind nicht von vornherein anders als die Telefonkosten zu behandeln. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für diesen Anrufbeantworter ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.


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