Der Gesellschafter als GF in der GmbH

Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers
“Es ist halt alles sehr kompliziert” - dieser geseufzte Satz eines Altbundeskanzlers trifft auf diese Thematik wirklich zu. Gerade aber deswegen bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten, die es wert sind, sich damit auseinander zu setzen. Die verschiedenen Rechtsgebiete wie Sozialversiche-rungs- und Steuerrecht gehen dabei oft getrennte Wege.

Beteiligung bis 25%

Wenn ein Geschäftsführer bis max. 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, wird in aller Regel ein echtes Dienstverhältnis vorliegen. Der Geschäftsführer hat keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft und ist der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden. Ein Dienstvertrag, der Details des Dienstverhältnisses regelt, ist dringend anzuraten. Dieser Geschäftsführer unterliegt der Versicherungspflicht nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Seine Bezüge sind die eines Dienstnehmers, dh. Lohnsteuerabzug, 13. und 14. Bezug mit festen Sätzen besteuert, Urlaubs- und Abfertigungsanspruch wie Dienstnehmer.

Beteiligung zwischen 26% und 49%

Steuerrechtlich dürfen Geschäftsführerbezüge ab einer Beteiligung von 26% nicht mehr wie die eines Dienstnehmers behandelt werden. Der Geschäftsführer unterliegt der Einkommensteuer wie ein Unternehmer. Bekommt er seinen Bezug 14 mal im Jahr ausbezahlt, kann er die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Bezugs trotzdem nicht in Anspruch nehmen.

Sozialversicherungsrechtlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, ASVG-versichert zu sein, hat doch der Geschäftsführer noch immer keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bzw. auf die Beschlussfassung in der Generalversammlung.

Bei der Beurteilung, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, ist allerdings stets auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Die Umstände werden von der zuständigen Gebietskrankenkasse (auch bei Beteiligungen unter 25%) streng geprüft.

Aber auch sonst müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht nur vertraglich, sondern auch im faktischen Vollzug erfüllt sein.

Unter gewissen Umständen kann auch ein freier Dienstvertrag (ASVG-pflichtig) oder ein Werkvertrag (GSVG-pflichtig) vorliegen.

Beteiligung über 50%
Ist der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter mit mindestens 50% an der Gesellschaft beteiligt, ist die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen, da er aufgrund seines Stimmrechts einen wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat. Sozialversicherungsrechtlich ist er bei der GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsrecht) pflichtversichert, sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist (also einen Gewerbeschein besitzt).

Seine Bezüge unterliegen der Einkommensteuer. Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage können entweder die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder das diesbezügliche 6%ige Pauschale abgesetzt werden. Ab 98 können neben dem Pauschale zusätzlich auch die GSVG-Beiträge abgezogen werden.

Hat die GmbH keinen Gewerbeschein, sei es weil sie gegen die Gewerbeordnung verstößt, es für ihre Tätigkeit keinen Gewerbeschein gibt, oder als KomplementärgmbH die KG den Gewerbeschein hält, ist der Geschäftsführer im Falle der Entgeltlichkeit und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen ab 1998 trotzdem pflichtversichert, und zwar entweder als “Neuer Selbständiger” oder als freier Dienstnehmer.

Ein kostspieliger Nebenschauplatz ist der seit Jahren schwelende Streit um die Kommunalsteuer-, DB-, und DZ-Pflicht (immerhin zusammen 8,03%) der Geschäftsführerbezüge. Amtlicherseits besteht man sogar bei einer 100%igen Beteiligung darauf, was aber nach Literaturmeinung aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann. Klarheit wird wohl erst ein endgültiges Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bringen können.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass vorstehende Ausführungen nur eine grobe Vorabinformation sind, und keinesfalls ein individuelles Beratungsgespräch ersetzen können. Aufgrund der Komplexheit der Materie muss jeder einzelne Fall für sich überlegt werden.


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