GmbH und Steuern

Die Wahl der richtigen Rechtsform für ein Unternehmen ist eine der komplexesten Entscheidungen überhaupt. Aber auch wenn Sie sich einmal für die GmbH entschieden haben, gibt es noch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine Fülle von Varianten, sodass nachstehender Artikel nur einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften und vielleicht einige Denkanstöße geben kann. Ganz sicher aber muss jeder Fall für sich durchdacht und entschieden werden.

Grundsätzlich unterliegen GmbHs der 34%-igen (linearen) Körperschaftsteuer, jedenfalls aber der Mindeststeuer von derzeit ATS 25.000,- p.a. Daraus kann (vorerst) geschlossen werden, dass eine GmbH in steuerlicher Hinsicht dann günstig ist, wenn große Gewinne zu erwarten sind, insbesondere, wenn diese nicht ausgeschüttet, also thesauriert werden sollen, sondern beispielsweise zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden.

Bei der Ausschüttung selbst müssen 25% Kapitalertragsteuer einbehalten werden (siehe Beispiel Kasten). Der Gesellschafter selbst hat die Wahlmöglichkeit zwischen Endbesteuerung oder Versteuerung der Ausschüttung zum halben Durchschnittssteuersatz, wobei die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Dies wird sich insbesondere bei einem niedrigen Gesamteinkommen des Gesellschafters empfehlen.

Aufgrund des Trennungsprinzipes können selbstverständlich negative Einkünfte des Gesellschafters eben so wenig mit Gewinnen der GmbH verrechnet (ausgeglichen) werden, wie z.B. die Verluste der GmbH mit den Geschäftsführerbezügen!

Ein weiterer, wesentlicher Aspekt bei der steuerlichen Betrachtung der GmbH ist die "Beteiligungsertragsbefreiung" bzw. das "internationale Schachtelprivileg". Dies bedeutet, dass Erträge aus Beteiligungen unter gewissen Voraussetzungen bei der GmbH steuerfrei bleiben. Dies ist einer der häufigsten Gründe, warum sogenannte "Holdinggesellschaften" gegründet werden.

Aufgrund des bereits angesprochenen "Trennungsprinzipes" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist es auch möglich, dass die Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft Geschäfte tätigen und Verträge abschließen. Die häufigsten diesbezüglichen Fälle betreffen die Geschäftsführerbezüge und Mietverträge, aber natürlich sind auch Geschäfte mit einem anderen Unternehmen eines Gesellschafters möglich. Achtung: Bei all diesen Gestaltungsvarianten besteht die Gefahr der an anderer Stelle erläuterten verdeckten Gewinnausschüttung!

Einen weiten und vielschichtigen Bereich stellt auch die Gestaltung der Geschäftsführerbezüge dar: In Abhängigkeit des Ausmaßes der Beteiligung des Geschäftsführers sowie der Gestaltung der übrigen Teile des Geschäftsführervertrages können die Bezüge in Form eines Gehaltes oder in Form eines Honorars, mit oder ohne Umsatz - und/oder Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden. Aufgrund des Lohnsteuervorteiles wäre vordergründig sicher die Variante "Gehaltsbezüge" zu empfehlen. Aber wie sieht es andererseits mit den Nebenspesen (insbesondere Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) aus? Bei mehrheitsbeteiligten Geschäftsführern liegt diese Causa gerade beim Höchstgericht.

In diesem Zusammenhang muss auch unbedingt die an anderer Stelle ausgeführte Frage der Sozialversicherung der Geschäftsführer behandelt werden.

Weiters müssen diesbezüglich auch die Fragen eines allfälligen Abfertigungsanspruches sowie der Pensionsvorsorge, insbesondere des Gesellschafter-Geschäftsführers, in diesem Zusammenhang überlegt und geklärt werden.

Der Vollständigkeit halber erwähnt seien noch die bei der GmbH wesentlich leichter handhabbaren Nachfolgefragen und Gesellschafterwechsel, welche z. B. bei Personengesellschaften, aber auch bei Einzelunternehmen nicht nur, aber oft auch zu steuerlichen Problemen führen. Hingegen ist die laufende "Handhabung" einer GmbH wesentlich aufwendiger als z. B. einer Personengesellschaft: Umfang und Art der gesetzlichen Vorschriften, Buchführung und Jahresabschluss samt Veröffentlichung, zahlreiche Formvorschriften (Notariatsakte).

Auch auf die an anderer Stelle behandelten gewerberechtlichen Vorschriften muss hier nochmals darauf hingewiesen werden. Entscheidend für die Rechtsformwahl kann u.a. auch sein, dass mittlerweile auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer (in Form eines mindestens "20 Wochenstunden-Dienstverhältnisses") bestellen können.

Sollten Sie irgendwann zur Überzeugung kommen, dass die Rechtsform der GmbH nicht mehr die optimale für Sie ist, können Sie Ihre GmbH (innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag sogar rückwirkend auf diesen) in eine Personengesellschaft oder Einzelfirma umwandeln. Insbesondere ist dabei hervorzuheben, dass

* dies zu Buchwerten, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist.

* die Verlustvorträge u.U. auf den (die) Gesellschafter übergehen.

* allenfalls bezahlte, aber noch nicht "verbrauchte" (Mindest-)-Köst-VZ auf die künftigen Einkommensteuern der Gesellschafter angerechnet werden können.

Beispiel:



Gewinn einer GmbH 1.000.000

davon 34% Körperschaftsteuer - 340.000

verbleiben somit 660.000

Gesellschafter beschließen Ausschüttung von 660.000

dafür ist 25% Kapitalertragsteuer abzuführen 185.000



verbleibt Gesellschaftern 495.000

Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung daher 50,5%.

Zum Vergleich: der höchste Einkommensteuersatz ab

Einkommen von 700.000 beträgt 50%


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