Gesetz gegen Verdrängung der Krise

Auch rational denkende Unternehmer und Geschäftsführer neigen dazu, trotz vieler Anzeichen, vor Krisen die Augen zu schließen und Wolken am Horizont nicht sehen zu wollen. Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag dann nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben wird. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Als Folge der alarmierenden Insolvenzstatistiken der Jahre 95 und 96 ist in 10/97 das sogenannte Unternehmensreorganisationsgesetz in Kraft getreten, das, wohlgemerkt, kein neues Insolvenzverfahren schafft. Das Reorganisationsgesetz ist für Unternehmen in einer Krise, jedoch vor Eintritt der Insolvenz vorgesehen. Eine zwingende Verpflichtung, ein Reorganisationsverfahren einzuleiten, besteht nicht. Mit Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist an sich keine Publizität verbunden, es wird aber ein Gerichtsakt angelegt.

Das Reorganisationsverfahren wird auf Antrag der Geschäftsführung bei Gericht eingeleitet. Das Gericht hat von Amts wegen einen Reorganisationsprüfer zu bestellen. Innerhalb von 60 Tagen ist ein Reorganisationsplan vorzulegen. Im Reorganisationsplan sind zwingend die Ursachen des Reorganisationsbedarfes, Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, sowie deren Erfolgsaussichten darzustellen. Der Reorganisationszeitraum sollte 2 Jahre nicht übersteigen. Der Reorganisationsprüfer hat zu prüfen, ob das Unternehmen insolvent ist, die Durchführung der Maßnahmen laufend zu überwachen und ein Gutachten zu erstellen, ob der Reorganisationsplan durchführbar ist.

Das Gesetz vermutet einen Reorganisationsbedarf, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre. Diese Kennzahlen sind aus unserer Bilanzanalyse ersichtlich und sollten Sie interessieren. Bei prüfungspflichtigen

Gesellschaften (siehe Kasten Größenklassen S.4) haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bis zu 1 Mio ATS, wenn trotz des Erreichens dieser Kennzahlen kein Reorganisationsverfahren eingeleitet wird, und das Unternehmen innerhalb von 2 Jahren nach dem erstmaligen Auftreten der Krisenzahlen Pleite geht.

Ob das Reorganisationsverfahren in der Praxis Bedeutung haben wird, wird von vielen Fachleuten bezweifelt. Nicht zuletzt dürften die Kosten des Verfahrens sehr hoch sein. Andererseits hilft eine Methode mit Sicherheit nicht - nämlich "Augen zu und durchtauchen".


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