Die Haftung des Geschäftsführers

„Mir kann nichts passieren, ich führe mein Unternehmen im Rahmen einer GmbH“- Dieser Satz steht für eine grobe Verkennung der tatsächlichen rechtlichen Situation. Im GmbHG, in der Bundesabgabenordnung und in vielen anderen Gesetzen sind die Pflichten des Geschäftsführers und damit zusammenhängende persönliche Haftungen geregelt. Sicher, das Unternehmensrisiko trägt allein die Gesellschaft, der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet wird. Können Sie aus dieser Formulierung Ihr Haftungsrisiko ableiten? Wohl kaum - auch die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht sehr kompliziert. Umso ernster sollte man deshalb die gesetzlichen Pflichten auch in formaler Hinsicht nehmen.

Checkliste:

Die gesetzlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

- Vertretung der Gesellschaft

- Anmeldung von gesellschaftlichen Belangen beim Firmenbuch sowie Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Firmenbuch

- Verantwortung für ein internes Kontrollsystem (ab 1.7.98)

- Verantwortung für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung sowie Prüfung des Jahresabschlusses

- Einberufung der Generalversammlung

- Antrag auf Konkurs bzw. Ausgleichseröffnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig, wenn er eine Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt, verletzt hat. Durch die Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein, und der Geschäftsführer muss schuldhaft gehandelt haben.

Durch eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften, gewinnt der Aspekt der Haftung für Umweltschäden immer mehr an Bedeutung. Durch Bestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen ist eine direkte Haftung des Geschäftsführers vorgesehen. Vorsicht ist also angesagt.

Eine Falle besonderer Art stellt ? 9 der Bundesabgabenordnung dar. Darin heißt es nämlich, dass Geschäftsführer für die Abgaben der von ihnen vertretenen Gesellschaften haften, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten uneinbringlich sind. Eine schuldhafte Verletzung wird in der Praxis rasch unterstellt. Verschärfend wirkt noch, dass der Geschäftsführer beweisen muss, weshalb er nicht Sorge für die rechtzeitige Entrichtung tragen konnte. Es tritt in diesem Fall also unangenehmer Weise eine Beweislastumkehr ein. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, aber aus ähnlichen Gründen Getränkesteuer und Sozialversicherungsabgaben verdienen besondere Sorgfalt. Ein Geschäftsführer, dessen Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten ist, ist also wahrlich nicht zu beneiden, läuft er doch Gefahr, beim kleinsten Fehler persönlich zur Haftung herangezogen zu werden.

Unter "schuldhaft" versteht die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch schon leichte Fahrlässigkeit. Die Lohnsteuer und Sozialversicherung der ausbezahlten Löhne und Gehälter muss auf alle Fälle abgeführt werden, ansonsten muss der Geschäftsführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich der Abgabenschulden verwenden. Kommt man in so eine brenzlige Situation ist es allerdings mehr als ratsam, sich genauestens bei einem spezialisierten Anwalt zu erkundigen, schließlich geht es im Zusammenhang mit Liquditätsschwierigkeiten auch um den richtigen Zeitpunkt der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Wenn bei einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist es ratsam eine Kompetenzaufteilung in Form einer Geschäftsverteilung vorzunehmen und in schriftlicher Form auch nach außen zum Ausdruck zubringen. So erreicht man beim Nichtzuständigen, wenn schon keinen Ausschluss, so doch eine Minderung des Haftungsrisikos. Trotzdem müssen sich alle Geschäftsführer regelmäßig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens informieren und sich von der Sorgfalt der anderen Geschäftsführer überzeugen.

Die Übernahme einer persönlichen Haftung für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft hat zwar nichts mit der Haftung des Geschäftsführers im eigentlichen Sinn zu tun, sollte aber trotzdem erwähnt werden. Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter stehen oft vor der Entscheidung gegenüber Banken, zur Erlangung eines Kredites oder eines Überziehungsrahmens persönliche Haftungen übernehmen zu müssen. Beschränkte Haftung ade - versuchen Sie wenigstens das Privatvermögen rechtzeitig z. B. durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Privathaus, so gut es geht, zu sichern.


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