Die Arten der Unternehmensübernahme

Die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger ist für das Unternehmen ebenso wie für den Unternehmer selbst eines der einschneidendsten Ereignisse. Es sind unzählige Überlegungen anzustellen, gibt es doch vielfältige Gestaltungsformen und mögliche Lösungen. Die individuell Beste herauszufinden ist gar nicht so einfach. Gerade hier gilt sicher “Gut Ding braucht Weile”. Darauf gehen wir übrigens an anderer Stelle noch näher ein.

Einer der möglichen Denkansätze ist sicher – schließlich stehen wir ja alle im Wirtschaftsleben – die Frage der Entgeltlichkeit. Insbesondere im Familienbereich wird sich die Frage stellen “Will ich etwas dafür bekommen?” bzw. “Soll - bzw. was kann - der Nachfolger dafür bezahlen?” Soll es sich um einen angemessenen Preis oder nur um einen Anerkennungsbetrag handeln?

Grundsätzlich ist hiezu anzumerken, dass es im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung im allgemeinen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt, das heißt, dass kein Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) zu versteuern ist. Der Erwerber führt in diesem Fall die Buchwerte des Vorgängers fort. Ist der bisherige Unternehmer Einnahmen-Ausgaben-Rechner, so ist jedenfalls der sogenannte Übergangserfolg zu ermitteln, d.h. es wird zum Übergabezeitpunkt quasi auf Bilanzierung umgestellt.

Die klassische Form der unentgeltlichen Unternehmensübertragung ist wohl die Schenkung. Mischformen sind die gemischte Schenkung (es wird nur ein unangemessener Anerkennungsbetrag bezahlt) sowie gewisse Rentenformen.

Wie bereits erläutert, führt die Schenkung eines Unternehmens in der Regel zu keinem Veräußerungsgewinn, wohl aber kann es zu steuerlichen Problemen im Bereich der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch) kommen. Für den Erwerber selbst fällt hingegen die Schenkungssteuer an. Diese könnte – insbesondere wenn es sich nicht um ganz nahe Verwandte gehandelt hat, ziemlich ins Geld gehen, zumal Bemessungsgrundlage hiefür der sogenannte Einheitswert ist. Dieser ist nicht nur kompliziert zu ermitteln, sondern führt oft auch zu unrealistischen Ergebnissen (z.B. kann die Abfertigungsrückstellung nicht als Schuld abgezogen werden). Allerdings greift hier einer der wenigen positiven Aspekte der Steuerreform ein: Es ist für solche Schenkungen ein Freibetrag von 5 Millionen Schilling vorgesehen.

Im Falle der entgeltlichen Übertragung ist hingegen der Veräußerunsgewinn zu ermitteln und zu versteuern. Diesbezüglich sind im Einkommensteuergesetz verschiedene, sich teilweise einander ausschließende Begünstigungen zur Minderung der Progression vorgesehen.

Interessante Möglichkeiten bilden in diesem Zusammenhang auch Umgründungen (= Änderung der Rechtsform, meistens wohl die Einbringung des bisherigen Unternehmens in eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft, u.U. aber auch die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen): Durch das Umgründungssteuergesetz ergeben sich ebenfalls zahlreiche Steuerbefreiungen (Buchwertfortführung!), u.U. aber auch die Verwertung bisher entstandener Verlustvorträge, die Anrechnung verschiedener Steuern sowie die Möglichkeit, das zu übertragende Vermögen (Unternehmen) z.B. durch Entnahmen auf die gewünschte Größe “anzupassen”. Vor allem bieten sich aber auch hier interessante Möglichkeiten, wenn sich der bisherige Unternehmer von ”seinem” Unternehmen noch nicht endgültig trennen will oder kann, z.B. in dem er als Gesellschafter im Unternehmen verbleibt. Gerade Umgründungen benötigen aber zusätzlich Ihre Zeit, eine rechtzeitige und genaue Planung ist daher gerade hier von Nöten!

Andere Fragen und Lösungsmöglichkeiten ergeben sich hingegen wieder, wenn das zu übertragende Unternehmen bereits in Form einer Gesellschaft geführt wird: Soll das Unternehmen als solches übertragen werden oder nur die Gesellschaftsanteile? Sollen alle Anteile übertragen werden, oder nur Teile davon, oder wird vielleicht überhaupt nur der Geschäftsführer gewechselt werden?

Zuletzt seien der Vollständigkeit halber noch die Stiftungen erwähnt. Die Einbringung eines Unternehmens in eine Stiftung rechnet sich allerdings erst ab einem zu übertragenden Vermögen zwischen 15 und 20 Millionen Schilling.


       Zurück